Beschreibung der Leistung
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien, müssen Sie als gewerbetreibende Person der zuständigen Behörde anzeigen.
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien, müssen Sie als gewerbetreibende Person der zuständigen Behörde anzeigen.
Sie beschäftigen Sachkundige nach TRGS 519 (Nummer 5 TRGS 519).
Bei Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest benötigen Sie zusätzlich die Zulassung als Fachbetrieb.
Die Anzeige muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem Amt für Arbeitsschutz vor Beginn der Arbeiten melden.
Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (zum Beispiel Betriebsstandort) oder wechselnde (zum Beispiel Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sogenannte emissionsarme Verfahren.
Weiterhin verboten sind:
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.
Zeigen Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien mindestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Behörde an. In Ausnahmefällen können Sie die Verkürzung der Frist beantragen. Über den Ausnahmeantrag zur Fristverkürzung entscheidet die Behörde innerhalb von 2 Werktagen.
Ergänzend können Sie Ort und Zeit der Tätigkeiten kufristig ohne Einhaltung einer Frist anzeigen.
Keine
Verwaltungsgerichtliche Klage
Suchwörter: Altlastensanierung (Asbest) Asbest Arbeitsschutz Anmeldung von Asbestarbeiten Arbeitnehmerschutz
Letzte Aktualisierung: 10.09.2024