Voraussetzungen
- Sie wollen in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten.
- Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus einem Drittstaat.
- Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
- Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit und haben keine Vorstrafen.
- Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Benötigte Unterlagen
Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
- wenn sich Ihr Name geändert hat gegebenenfalls: Eheurkunde oder Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Apothekerin oder Apotheker (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
- Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
- Nachweis, dass Sie in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten dürfen
- Nachweis, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten möchten (zum Beispiel Bewerbungen, Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, persönliche Erklärung)
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat (maximal 3 Monate alt)
- Ärztliche Bescheinigung (maximal 3 Monate alt)
- Sprachzertifikat
- Nachweis über allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2
- Nachweis über Kenntnisse in medizinischer Fachsprache auf dem Niveau C1
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Zu Beachten
Im Approbationsverfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Mit der sogenannten Berufserlaubnis können Sie für einen begrenzten Zeitraum ohne Approbation arbeiten. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie unter Aufsicht einer Person mit Approbation arbeiten. Vielleicht dürfen Sie dann nur Tätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich durchführen. Die zuständige Stelle kann Sie genauer informieren.
Fristen
Keine