Voraussetzungen
- Sie wollen in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten.
- Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus einem Drittstaat.
- Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
- Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit und haben keine Vorstrafen.
- Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.
- Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Benötigte Unterlagen
Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Ausbildungsnachweis
- Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung: Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Apothekerin oder Apotheker (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
- Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
- Nachweis, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten möchten (zum Beispiel Bewerbungen, Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, persönliche Erklärung)
Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:
- Konformitätsbescheinigung
- Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist: Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Bescheinigung darüber, dass Sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt haben
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat (maximal 3 Monate alt)
- Ärztliche Bescheinigung (maximal 3 Monate alt)
- Sprachzertifikat
- Nachweis über allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2
- Nachweis über Kenntnisse in medizinischer Fachsprache auf dem Niveau C1
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Zu Beachten
Im Approbationsverfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine staatliche Erlaubnis. Die zuständige Stelle informiert Sie genauer.
Sie können einen Europäischen Berufsausweis (EBA) beantragen. Den Antrag können Sie online auf der Internetseite der Europäischen Kommission stellen. Der Europäische Berufsausweis ist ein elektronisches Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Er gilt nur für Länder der EU und für bestimmte Berufe.
Fristen
Keine