Voraussetzungen
- Sie wollen in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten.
- Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus einem Drittstaat.
- Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
- Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit und haben keine Vorstrafen.
- Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.
- Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und fachliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Benötigte Unterlagen
Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
- Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
- Nachweis, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten möchten (zum Beispiel Bewerbungen, Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, persönliche Erklärung)
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat (maximal 3 Monate alt)
- Ärztliche Bescheinigung (maximal 3 Monate alt)
- Sprachzertifikat
- Nachweis über allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2
- Nachweis über Kenntnisse in Fachsprache auf dem Niveau C1
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Zu Beachten
keine
Fristen
Keine