Voraussetzungen
Die Anlage ist aufgrund einer Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftig. Sie ist im Katalog der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung erstmalig aufgeführt.
Benötigte Unterlagen
- Anzeige
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- gegebenenfalls weitere Unterlagen, die Sie von der zuständigen Stelle erfahren
Zu Beachten
Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und andere hervor.
Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen Sie für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.
Fristen
Sie melden die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.