Hamburg.deHamburg ServiceAufhebung des Kündigungsschutzes bei...Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen

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Wenn Sie einer Person mit besonderen Kündigungsschutz kündigen möchten, können Sie die Aufhebungen dieses Kündigungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Müssen Sie einer Person kündigen, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, so können Sie vor der ausgesprochenen Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beziehungsweise eine Kündigungszulassung beantragen.

Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  • Frauen während der Schwangerschaft
  • Eltern in Elternzeit
  • Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie erhalten die Zulassung zur Kündigung einer Person mit besonderem Kündigungsschutz, wenn

  • ein triftiger Kündigungsgrund besteht,
  • Sie Arbeitnehmende, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen, beschäftigen,
  • Sie Arbeitnehmenden mit einem besonderen Kündigungsschutz kündigen möchten und
  • Sie den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt haben.

Benötigte Unterlagen

Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

Zu Beachten

Die Kündigung ist erst nach der Zustimmung der Behörde wirksam. Falsche Angaben im Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Die Kündigungsschutzregelungen sind hierbei unterschiedlich geregelt.
Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der Pflege, sondern bereits wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.

Der Kündigungsschutz gilt nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch wenn eine Pflege organisiert wird.

Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
                           
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

Fristen

Sie benötigen die Zustimmung der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung einer Person mit besonderem Kündigungsschutz rechtswirksam aussprechen können.

Verfahrensablauf

Um Arbeitnehmenden unter besonderem Kündigungsschutz zu kündigen, müssen Sie vor der Kündigung einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde stellen.

Die Zulässigkeitserklärung können Sie elektronisch über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars beantragen.

Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen:
Rufen Sie den Online-Dienst auf.

  • Melden Sie sich über das Servicekonto Business an.
  • Ihre Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto in den Online Antrag übernommen.
  • Als antragstellende Person tragen Sie alle notwendigen Daten ein.
  • Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
  • Sie erhalten einen Bescheid per Post.

Sie benötigen die Zustimmung (Bescheid) der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung rechtswirksam aussprechen können.

Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen:

  • Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular.
  • Füllen Sie den Antrag aus.
  • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
  • Sie erhalten einen Bescheid per Post.
  • Sie benötigen die Zustimmung (Bescheid) der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung rechtswirksam aussprechen können.

Dauer

Die Beabeitungsdauer beträgt in der Regel 3 Wochen bis 4 Wochen.



Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität ihres Antrages und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühren sind variabel und hängen mit der Bearbeitungsdauer der entsprechenden Sachbearbeitung zusammen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über anfallende Bearbeitungsgebühren. Es gilt die Gebührenordnung des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes (GebOAS).

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Letzte Aktualisierung: 09.09.2024