Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Aufnahme einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln möchten, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.



Falls Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt haben und sich Ihre Angaben wesentlich geändert haben, müssen Sie die Anzeige erneut einreichen



Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie möchten einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln

Benötigte Unterlagen

  • soweit Ihnen bereits erteilt: Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen
  • wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten, zusätzlich: die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige
  • soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht: Ihre Gewerbeanmeldung
  • soweit ein Antrag erfolgt ist: ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister

Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind, zusätzlich:

  • Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat beziehungsweise Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
  • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

Zu Beachten

Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln möchten, ist dafür eine Erlaubnis notwendig. Eine bloße Anzeige dieser Tätigkeit ist nicht ausreichend. Unter bestimmten Voraussetzung können Sie von der Erlaubnisflicht befreit werden.

Fristen

Sie benötigen die Bestätigung der zuständigen Stelle, bevor Sie mit der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beginnen.

Verfahrensablauf

Zeigen Sie die erstmalige Tätigkeit oder die Änderung wesentlicher Angaben bei der zuständigen Stelle an. Reichen Sie dazu schriftlich, per Mail oder elektronisch die erforderlichen Unterlagen ein.


Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.


Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Anzeige. Die zuständige Stelle kann Ihre Tätigkeit

  • von Bedingungen abhängig machen,
  • sie zeitlich befristen,
  • mit Auflagen versehen oder
  • vollständig untersagen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Es fallen Gebühren in Höhe von 30,00 Euro bis zu 120,00 Euro an.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Absatz 1-6 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG

https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__53.html



§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV

https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/__8.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abfallwirtschaft

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Suchwörter: Entsorgungsfachbetriebe

Letzte Aktualisierung: 14.02.2026