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Ausbildungsabschluss aus dem Ausland in nicht handwerklichen Berufen anerkennen lassen

Sie haben einen nicht handwerklichen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland? Hier erfahren Sie, wo Sie die Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses beantragen können.

Beschreibung der Leistung

Einen nicht handwerklichen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland können Sie bei der Industrie- und Handelskammern (IHK) offiziell anerkennen lassen.


Dieses Verfahren nennt sich "Gleichwertigkeitsfeststellung“.



Hierbei muss Ihr Ausbildungsabschluss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein.



Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.



Bei Abschlüssen aus Österreich und Frankreich besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Gleichwertigkeitsfeststellung, da mit diesen Ländern besondere Abkommen bestehen.



Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Links“.

 

Informationen

Voraussetzungen

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen erfahren Sie in der Rubrik „Links“.

Benötigte Unterlagen

Detaillierte Informationen über die erforderlichen Unterlagen erfahren Sie in der Rubrik „Links“.

Zu Beachten

Detaillierte Informationen erfahren Sie in der Rubrik „Links“.

Fristen

Detaillierte Informationen über die Fristen erfahren Sie in der Rubrik „Links“

Verfahrensablauf

Detaillierte Informationen zum Verfahrensablauf erfahren Sie in der Rubrik „Links“.

Dauer

Detaillierte Informationen erfahren Sie in der Rubrik „Links“.

Gebühren

Detaillierte Informationen über die Kosten erfahren Sie in der Rubrik „Links“.

Rechtsbehelf

Entfällt

Rechtsgrundlage

Für das Standardverfahren:

§ 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__50a.html

§§ 2-7, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__2.html



Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

§ 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81a.html

§ 50a Berufsbildungsgesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__50a.html

§§ 2-7, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__2.html

 

Adresse und Kontakt

Handelskammer Hamburg, Service Center

Mo-Do 9-16, Fr 10-15 Uhr (telefonisch: Mo-Fr 9-14 Uhr).

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Letzte Aktualisierung: 11.02.2026