Beschreibung der Leistung
Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet.
Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Die Genehmigung können Sie bei der Behörde für Kultur und Medien beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt. Ferner ist die Ausfuhrgenehmigung davon abhängig, ob Sie das Kulturgut in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstaat ausführen wollen.
Für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt, können Sie eine Genehmigung für den gesamten Bestand und die wiederholte Ausfuhr beantragen (allgemeine offene Genehmigung).
Weiterhin können Sie die wiederholte Ausfuhr eines einzelnen Kulturguts beantragen (spezifisch offene Genehmigung).