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Handwerkskammer Hamburg

Auskunft aus dem Verzeichnis über die Inhabenden eines Betriebs, eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beantragen

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Sie können ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes haben. Diese Auskünfte können Sie bei der zuständigen Handwerkskammer erhalten.
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Beschreibung der Leistung

Das Verzeichnis der Inhabenden eines Betriebes, eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register aller Inhaberinnen und Inhaber eines stehenden Gewerbes in den zulassungsfreie Handwerks- beziehungsweise handwerksähnlichen Gewerbetätigkeiten ausgeübt werden. Es wird bei jeder Handelskammer für ihren Handwerkskammerbezirk geführt.
Auskünfte aus dem Verzeichnis können Ihnen auf Anfrage erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Eine Einzelauskunft enthält folgende Informationen über ein Unternehmen:

  • Angaben zur Firma
  • Vor- und Familienname des eingetragenen Fachpersonals im Handwerk, welches den Betrieb innehat, oder der gesetzlich Vertretenden oder der Betriebsleitenden oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Beteiligten
  • Art des eingetragenen Handwerks
  • Anschrift der gewerblichen Niederlassung.

Sofern keine schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen dagegen sprechen, wird Ihnen die Auskunft zur Verfügung gestellt. Als Auskunftsempfängerin/Auskunftempfängers dürfen Sie diese Daten nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie können ein berechtigtes Interesse haben, wenn Sie ein wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgen – zum Beispiel wenn Sie ein zulieferndes Unternehmen haben, das wissen möchte, wer innehabende Person eines Handwerksbetriebs ist. Als Privatperson können Sie sich auch auf das berechtigte Interesse berufen, wenn Sie Näheres über einen Betrieb wissen möchten.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf eine Einzelauskunft nach § 6 Absatz 2 HwO
  • Der Antrag ist formlos, in Textform bei der zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Der Antrag muss neben den Angaben zur antragsstellenden Person der Auskunft (Ihnen), auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und zu Ihrem berechtigten Interesse glaubhaft machen.
  • Personaldokument
  • Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten (bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit).

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
  • In Ihrem Antrag benennen Sie den Betrieb, zu dem Sie eine Auskunft wünschen und stellen Ihr berechtigtes Interesse dar.
  • Nach Prüfung des berechtigten Interesses erteilt die Handwerkskammer Ihnen die Auskunft.
  • Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, werden Ihnen die Auskünfte erteilt. Sie dürfen diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.

Dauer

Keine

Gebühren


  • Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer Hamburg.

  • Es fallen auch dann Gebühren an, wenn der gesuchte Handwerksbetrieb nicht ermittelt werden konnte (Negativauskunft).

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 6 Absatz 2 - 5 Handwerksordnung (HWO)

https:// www.gesetze-im-internet.de/hwo/__6.html

§ 19 Handwerksordnung (HWO)

https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__19.html

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Letzte Aktualisierung: 06.09.2024