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Auskunft von Vergleichskaufpreisen aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses beantragen

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Eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung können Sie zur Ermittlung von Vergleichswerten nutzen.
Die Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) bei Nachweis des berechtigten Interesses.
 
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Beschreibung der Leistung

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte führt in seinem Zuständigkeitsbereich eine Kaufpreissammlung.
Die Kaufpreissammlung enthält unter anderem Informationen über Verträge vom Kauf und Tausch von Immobilien, Grundstücken, Grundstücksteilen und Rechten an Grundstücken.
Zur Führung der Kaufpreissammlung erhält der Gutachterausschuss vor allem von den beurkundenden Stellen (beispielsweise Notare) Kauf- und Tauschverträge und wertet diese aus.
Sie können aus der Kaufpreissammlung Vergleichspreise heranziehen, die bei der Wertermittlung, insbesondere im Vergleichswertverfahren, Verwendung finden.
Die Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie erhalten auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, wenn Sie hierzu ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
  • Das berechtigte Interesse ist anzunehmen bei Antragstellung durch Behörden oder Sachverständige für Grundstückswertermittlung.
  • Sie verwenden die Daten nur für den angegebenen Zweck.
  • Sie geben die Daten nicht an Dritte weiter.

Benötigte Unterlagen

  • Kein Nachweis des berechtigten Interesses notwendig bei aggregierten Datensätzen.
  • Nachweis des berechtigten Interesses nur bei vollumfänglichen Auskünften.

Zu Beachten

Es gibt folgende Hinweise:
Die Weitergabe von Auskünften an Dritte ist nur erlaubt, wenn keine unmittelbare Zuordnung zum betroffenen Grundstück erkennbar ist.

Fristen

Ein Widerspruch gegen die Auskunft muss innerhalb eines Monats erfolgt sein.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Auskunft aus der Kaufpreissammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV). Der Antrag erfolgt entweder direkt per Post oder E-Mail oder alternativ über das Online-Formular Gutachterausschuss LGV (HH).

  • Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, erhalten Sie die Auskunft in vollumfänglicher Form ohne personenbezogene Daten.
  • Das Ergebnis der Auswertung wird Ihnen per Post oder als PDF/Exceldatei in einer E-Mail geschickt.
  • Die Aufforderung zur Bezahlung erhalten Sie mit einem Gebührenbescheid.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung selbst über den Online-Dienst vornehmen. Dazu müssen Sie sich über das Formular Antrag auf Zulassung zur Automatisierten Auskunft aus der Kaufpreissammlung (AAK)  vorher für den Online-Dienst berechtigen lassen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität der Auskunft ab.

Gebühren

Grundlage ist die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) in der jeweils geltenden Fassung

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Bezeichnung: § 195 Baugesetzbuch (BauGB)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__195.html

Bezeichnung: Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GutVO) - hamburg.de

URL: https://www.hamburg.de/contentblob/7961296/70229f123663358ad7880086f9c7e38b/data/d-gutachterausschussvo.pdf

Adresse und Kontakt

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Marktinformation

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Letzte Aktualisierung: 12.10.2024