Beschreibung der Leistung
Wenn Ihnen der als Jahresjagdschein erteilte Ausländerjagdschein entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der zuständigen Stelle erneut beantragen.
Wenn Ihnen der als Jahresjagdschein erteilte Ausländerjagdschein entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der zuständigen Stelle erneut beantragen.
Es gibt keine Besonderheiten
Die Sperrfrist wird von der zuständigen Stelle individuell angesetzt. Sie können den Ausländerjagdschein erst nach Ablauf der Ihnen erteilten Sperrfrist neu beantragen.
Der Jahresjagdschein gilt für höchstens 3 aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt jeweils am 01.04. und endet am 31.03. eines jeden Kalenderjahres.
Bis zu mehreren Monaten
Es fällt eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von Art und Umfang Ihres Antrages.
Widerspruch
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__15.html
Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten (JagdGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JagdGebOHApELS
Suchwörter: Jagderlaubnisse Jäger Wiedererteilung Jagd Jagdkarte Jagen Jagdlizenz Jagdpatent Jägerei Jägerschein jagdrechtliche Erlaubnis Jagdwesen Jagderlaubnis Jagdschein Entzug
Letzte Aktualisierung: 22.04.2025