Hamburg.deHamburg ServiceAusnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom...Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen

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Ausnahmen vom Verbot der Mehr-, Nacht- oder Akkordarbeit einer schwangeren oder stillenden Frau, müssen Sie sich als Arbeitgeber von der zuständigen Behörde bewilligen lassen.
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Beschreibung der Leistung

Es ist Ihnen verboten eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen. 
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit 
  • Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Sie können eine Ausnahme von diesem Verbot bei der zuständigen Behörde beantragen. 

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie können eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- und Mehrarbeit für schwangere oder stillende Frauen bei der zuständigen Behörde beantragen, wenn im Einzelfall dringende Gründe eine Abweichung erfordern und Sie nachweisen, dass trotz Abweichung eine unverantwortbare Gefährdung der Frau und ihres Kindes ausgeschlossen ist. 

  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind. 
  • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich zur Nacht- oder Mehrarbeit bereit.
  • Ein ärztliches Zeugnis spricht nicht gegen die Nacht- oder Mehrarbeit.

Benötigte Unterlagen

  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Zu Beachten

Dieses Verfahren zur Bewilligung der Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder den Online Dienst.

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen. 

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie: 

  • über 8,5 Stunden täglich 
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monats-durchschnitt übersteigend

arbeitet.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:  

  • über 8 Stunden täglich 
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monats-durchschnitt übersteigend 

arbeitet.

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Fristen

Fristtyp: Antragsfrist

Dauer (bei fester Zeit): 3 Tage

Verfahrensablauf

Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.

Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:

  • Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos. 
  • Senden Sie Ihren Antrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise an die zuständige Behörde.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen.
  • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Die zuständige Behörde kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen.
  • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu. Einen Genehmigungsbescheid erhalten Sie nicht. 

Möchten Sie die Genehmigung online beantragen, führen Sie dazu die folgenden Schritte durch:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Füllen Sie die Felder des Online-Dienstes vollständig aus und übersenden Sie den Antrag an das Amt für Arbeitsschutz einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen.
  • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Die zuständige Behörde kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen.
  • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu. Einen Genehmigungsbescheid erhalten Sie nicht. 

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 6 Tage.

Gebühren

Keine

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Suchwörter: Arbeitsschutz Arbeitnehmerschutz

Letzte Aktualisierung: 08.09.2024