Voraussetzungen
Sie können eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- und Mehrarbeit für schwangere oder stillende Frauen bei der zuständigen Behörde beantragen, wenn im Einzelfall dringende Gründe eine Abweichung erfordern und Sie nachweisen, dass trotz Abweichung eine unverantwortbare Gefährdung der Frau und ihres Kindes ausgeschlossen ist.
- Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
- Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich zur Nacht- oder Mehrarbeit bereit.
- Ein ärztliches Zeugnis spricht nicht gegen die Nacht- oder Mehrarbeit.
Benötigte Unterlagen
- Ärztliches Zeugnis
- Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
Zu Beachten
Dieses Verfahren zur Bewilligung der Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder den Online Dienst.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monats-durchschnitt übersteigend
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monats-durchschnitt übersteigend
arbeitet.
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Fristen
Fristtyp: Antragsfrist
Dauer (bei fester Zeit): 3 Tage