Hamburg.deHamburg ServiceBeantragung der Berufserlaubnis als...Sozialbehörde

Sozialbehörde

Beantragung der Berufserlaubnis als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent aus EU/EWR/Schweiz

  •  
Sie möchten in Deutschland als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
  •  

Beschreibung der Leistung

Um in Deutschland als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Ausbildung als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent erfolgreich in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent zu arbeiten.
  • Sie wollen in Deutschland als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Benötigte Unterlagen

  • Antrag (online abrufbar)
  • Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
  • Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
  • ärztliches Attest (online abrufbar)
  • behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Antragstellung 
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.

Prüfung der Gleichwertigkeit 
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung 
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.

Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.

Dauer


  • bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren

  • bis zu 4 Monate im regulären Verfahren

Gebühren

mindestens EUR 225, je nach Aufwand bis zu EUR 600 zzgl. EUR 42 für die Urkunde

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 1 ff. Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/__1.html

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Ausländische Qualifikation Gleichwertigkeitsprüfung Anerkennung in Deutschland Anpassungslehrgang ausländischer Abschluss Berufsabschluss Berufserlaubnis Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Berufsanerkennung Adaptation period Anerkennungsbescheid Anerkennungsverfahren Aptitude test berufliche Anerkennung Certificate of equivalence EU/EWR/Schweiz Gesundheitsfachberuf Professional Qualifications Assessment Act Recognition in Germany Richtlinie 2005/36/EG

Letzte Aktualisierung: 05.12.2024