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Sozialbehörde

Anerkennung als Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

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Sie möchten in Deutschland als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

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Beschreibung der Leistung

Der Beruf Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Zum 1. Januar 2023 wurden in Deutschland die Ausbildungen der Berufe in der medizinischen Technologie reformiert. Es gilt das neue Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des alten Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin. Bis zum 31.12.2026 können ausländische Berufsqualifikationen unter Umständen noch übergangsweise als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. 

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
  • Sie wollen in Deutschland als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
  • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, ein Geschäftskonzept oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Zu Beachten

Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
  • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
  • Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.
    • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
    • Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent in Deutschland arbeiten. Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen. Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
      • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
      • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsgespräch.
    • Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.

Dauer


  • bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren

  • bis zu 4 Monate im regulären Verfahren

Gebühren

225,00 EUR -  600,00 EUR

zuzüglich 42,00 EUR für die Urkunde

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 1 Absatz 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)

www.gesetze-im-internet.de/mtbg/__1.html



§ 75 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)

www.gesetze-im-internet.de/mtbg/__75.html


i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1-4 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung

i.V.m. §§ 25, 25a, 25c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung

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Letzte Aktualisierung: 10.11.2024