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Sozialbehörde

Beantragung der Berufserlaubnis Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie aus Drittstaaten

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Sie möchten in Deutschland als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

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Beschreibung der Leistung

Der Beruf Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Ausbildung als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie erfolgreich außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie zu arbeiten.
  • Sie wollen in Deutschland als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Benötigte Unterlagen

  • Antrag (online abrufbar)
  • Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
  • Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
  • ärztliches Attest (online abrufbar)
  • behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Antragstellung 
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.

Prüfung der Gleichwertigkeit 
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung 
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.

Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.

Dauer


  • bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren

  • bis zu 4 Monate im regulären Verfahren

Gebühren

mindestens EUR 225, je nach Aufwand bis zu EUR 600 zzgl. EUR 42 für die Urkunde

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

https://www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/__1.html

§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 25, 25b, 25c, Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

https://www.gesetze-im-internet.de/mta-aprv/BJNR092200994.html

 

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Letzte Aktualisierung: 04.10.2024