Sozialbehörde

Jugendleiter/in Freistellung beantragen

Für die Tätigkeit als Leiter/-in oder Helfer/-in bei Freizeit-, Erholungs- und Schulungsveranstaltungen können Sie bis zu 12 Arbeitstage im Jahr Sonderurlaub beantragen.

Beschreibung der Leistung

Der Sonderurlaub soll es Ihnen als Jugendleiterin oder Jugendleiter ermöglichen, (insbesondere) in Ergänzung Ihrer ganzjährigen Gruppenarbeit, Ferienfreizeiten zu leiten beziehungsweise zu betreuen, ohne dass Sie hierfür Ihren Erholungsurlaub verwenden müssen.



Die Gewährung von Sonderurlaub ermöglicht indirekt die Durchführung von Ferien- und Erholungsfreizeiten für viele Kinder und Jugendliche. Sie ermöglicht den Besuch von Ausbildungslehrgängen, Arbeitstagungen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt sowie zur Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen. Die Gewährung von Sonderurlaub soll Ihnen als aktiver Jugendleiterin oder aktivem Jugendleiter zur Fortbildung und damit Ihrer Qualifizierung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit dienen.



Die Gewährung von Sonderurlaub durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist somit ein (durch das Gesetz beabsichtigter) Beitrag zur Jugendhilfe.



Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Sie können den Sonderurlaub auf höchstens 3 Veranstaltungen im Jahr verteilen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die Maßnahme, für welche Sie Sonderurlaub beantragen, entspricht den Maßnahmen des Gesetzes / der Verordnung.
  • Der Veranstalter oder die Veranstalterin der Maßnahme ist ein anerkannter Träger oder eine anerkannte Trägerin der Jugendhilfe in Hamburg (öffentliche oder freie Jugendhilfe) beziehungsweise Teil des Trägers oder der Trägerin.
  • Sie haben eine gültige Jugendgruppenleiter/innen-Card (Juleica) (oder Ihr entsprechender Antrag liegt der zuständigen Stelle bereits vor)
  • Sie haben die Anzahl der zulässigen Tage oder Maßnahmen pro Jahr noch nicht ausgeschöpft.

Benötigte Unterlagen

Antrag auf Stellungnahme zum Sonderurlaub für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Zu Beachten

Keine

Fristen

Spätestens 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn muss der Antrag auf Sonderurlaub mit der Stellungnahme beim Arbeitgeber eingehen. Daher wird empfohlen, den Antrag auf Stellungnahme spätestens sechs Wochen vor Maßnahmenbeginn zu stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen über Ihren anerkannten Träger oder Ihre anerkannte Trägerin einen Antrag auf Stellungnahme zum Sonderurlaub für Jugendleiterinnen und Jugendleiter.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten eine schriftliche Rückmeldung.

Dauer

Bis zu 2 Wochen

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter (JLSUrlG HA)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JLSUrlGHArahmen

(Hamburgische) Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 10. November 1998

https://www.hamburg.de/resource/blob/134650/daa42665f83e9457752a5cc6237c864c/sonderurlaub-beamte-2013-2016-data.pdf

Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst

https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/BJNR128400016.html

Adresse und Kontakt

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Suchwörter: Freistellung für Jugendleiter Sonderurlaub für Jugendleiter

Letzte Aktualisierung: 11.02.2026