Voraussetzungen
Sie erhalten einen Befähigungsschein zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn folgende Eigenschaften vorliegen:
- Sie sind eine natürliche Person
- Sie sind zuverlässig
- Sie sind fachkundig
- Sie sind persönlich geeignet
- Sie haben 21. Lebensjahr vollendet
- Sie sind Bürger oder Bürgerin Deutschlands oder der Europäischen Union.
- Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.
- Sie haben einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben.
Benötigte Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Personalausweis
- Befähigungsschein für fachkundige Personen (Fachkundenachweis)
- Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden (mind. 4 Wo)
- Bei Verlängerung muss Fachkunde muss neu nachgewiesen werden (Wiederholungslehrgang)
Zu Beachten
Termin nur nach Vereinbarung.
Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.
Möchten Sie als fachkundige Person selbstständig tätig sein, müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz beantragen.
Fristen
Der Befähigungsschein wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines müssen Sie bei weiter bestehender Zuverlässigkeit einen Wiederholungslehrgang belegen.
Stellen Sie den Antrag spätestens 8 bis 10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das Sprengstoffgesetz (SprangG) fallenden Tätigkeit zu stellen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.