Hamburg.deHamburg ServiceBefähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz...Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen

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Sie können einen Befähigungsschein zum Umgang oder Handel mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Zum Umgang oder Handel mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie als verantwortliche Person einen behördlichen Befähigungsschein.

Der Befähigungsschein kann inhaltlich beschränkt, befristet und (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie erhalten einen Befähigungsschein zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn folgende Eigenschaften vorliegen: 

  • Sie sind eine natürliche Person
  • Sie sind zuverlässig
  • Sie sind fachkundig
  • Sie sind persönlich geeignet
  • Sie haben 21. Lebensjahr vollendet
  • Sie sind Bürger oder Bürgerin Deutschlands oder der Europäischen Union.
  • Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.
  • Sie haben einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben.

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Personalausweis
  • Befähigungsschein für fachkundige Personen (Fachkundenachweis)
  • Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden (mind. 4 Wo)
  • Bei Verlängerung muss Fachkunde muss neu nachgewiesen werden (Wiederholungslehrgang)

Zu Beachten

Termin nur nach Vereinbarung.

Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.

Möchten Sie als fachkundige Person selbstständig tätig sein, müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz beantragen.

Fristen

Der Befähigungsschein wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines müssen Sie bei weiter bestehender Zuverlässigkeit einen Wiederholungslehrgang belegen.

Stellen Sie den Antrag spätestens 8 bis 10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das Sprengstoffgesetz (SprangG) fallenden Tätigkeit zu stellen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

  • Reichen Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid beziehungsweise den Befähigungsschein.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Begleichen Sie die Gebühren.

Dauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Gebühren

Es wird eine Gebühr erhoben, die nach dem Anliegen berechnet wird.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage 

Rechtsgrundlage

§ 20 Absatz 2 Sprengstoffgesetz (SprengG)

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Letzte Aktualisierung: 08.10.2024