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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

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Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen und für diese Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

 

 

Informationen

Voraussetzungen

Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 1. Möglichkeit:
    Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) erlaubt ist.
  • 2. Möglichkeit:
    Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.

Benötigte Unterlagen

Sie benötigen keine Unterlagen, da die Befreiung kraft Gesetzes eintritt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu Beachten

Sie sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber oder durch eine Person, die der Bund oder ein Bundesland schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird. Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

Fristen

Keine.

Verfahrensablauf

Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Befreiung der Erlaubnispflicht tritt kraft Gesetzes ein. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie keine Erlaubnis.

Dauer

Keine.

Gebühren

Keine.

Rechtsbehelf

Keine.

Rechtsgrundlage

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Letzte Aktualisierung: 12.10.2024