Voraussetzungen
Als bekannt gebende Stelle sind Sie:
- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
- eine juristisch Person:
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaft
- Verein
- Behörde und sonstige öffentliche Einrichtung.
- Als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG und GmbH & Co. KG) sind Sie den juristischen Personen gleichgestellt.
Sie benötigen die erforderliche Fachkunde, um als Messstelle zugelassen zu werden. Außerdem müssen Sie zuverlässig und unabhängig sein.
Sie müssen gerätetechnisch und personell in der Lage sein, die Stoffe zu ermitteln, für die Sie bekannt gegeben werden möchten.
Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Benötigte Unterlagen
Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:
- Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
- Fachpersonal
- Qualifikation Ihres Personals
- gerätetechnische Ausstattung
- Fachkompetenz (Akkreditierung)
- auf welche Messtätigkeiten (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. BImSchV) sich die Bekanntgabe erstrecken soll
Zu Beachten
Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, zum Beispiel Messinstitute. Gleiches gilt für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion der Messeinrichtungen bei kontinuierlicher Messung von Anlage. Für diese Tätigkeiten ist eine entsprechende Akkreditierung gemäß DIN EN 17025 Voraussetzung.
Für die Kalibrierung von Messeinrichtungen im Schornsteinfegerwesen ist statt einer Akkreditierung eine Bescheinigung nach VDI 4208, Blatt 2 über die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems erforderlich.
Fristen
Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.