Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)

Berufsanerkennung einer ausländischen Qualifikation zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger beantragen

Sie haben eine Berufsqualifikation als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger aus einem anderen Land? Damit Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten können, brauchen Sie die Berufsanerkennung Ihrer Berufsqualifikation.

Beschreibung der Leistung

Der Beruf Heilerziehungspflegerin beziehungsweise Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet:



Damit Sie ohne Einschränkungen in dem Beruf arbeiten können, müssen Sie eine spezifische Qualifikation nachweisen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.



Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Berufsanerkennungsstelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in Hamburg. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Ausbildung oder ein Studium im Bereich Sonderpädagogik im Ausland abgeschlossen.
  • Sie möchten als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger in Hamburg arbeiten.

Benötigte Unterlagen

Reichen Sie gut lesbare, beschriftete und sortierte PDF-Scans in Farbe ein. Fassen Sie zusammengehörige Dokumente in einer PDF-Datei zusammen (z. B. die Diplomdokumente). Senden Sie keine einzelnen Seiten. Reichen Sie auch eine deutsche Übersetzung Ihrer Dokumente ein. Die Übersetzung muss von vereidigten Übersetzenden ausgestellt sein. Für englische Dokumente ist keine Übersetzung erforderlich.



- Antragsformular (gilt nicht für Online-Verfahren)


- Nachweis Ihres Wohnsitzes in Hamburg (z. B. Meldebestätigung oder Wohnsitznachweis)


- Aktueller und vollständiger Lebenslauf


- Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass)


- Namensänderungs- oder Heiratsurkunde (nur bei Namensänderung)


- Schulabschlusszeugnis (bei akademischen Abschlüssen nicht erforderlich)


- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Diplom, Ausbildungszeugnis oder Studienabschluss)


- Nachweise zu Inhalt und Dauer der Berufsausbildung (z. B. Fächerlisten, Notenübersicht, Diploma Supplement)


- Nachweise über Ihre Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbuch)



Sie wohnen noch nicht in Hamburg? Bitte stellen Sie Ihren Antrag in dem deutschen Bundesland, in dem Sie wohnen oder arbeiten (werden). Der Antrag darf nur in einem Bundesland gestellt werden. Wir sind nur zuständig, wenn Sie in Hamburg wohnen oder arbeiten (werden). Bitte senden Sie uns dafür Nachweise: zum Beispiel mindestens zwei Arbeitgeberantworten zu Ihren Bewerbungen in Hamburg oder einen Hamburger Arbeitsvertrag. Wir akzeptieren auch die Standortberatung von der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Zusätzlich bitten wir um eine persönliche Begründung, warum und ab wann Sie nach Hamburg ziehen werden.

Zu Beachten

Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Die Behörde prüft Ihren Antrag nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG). Das Verfahren nennt man Gleichwertigkeitsfeststellung.


Es wird geprüft, ob Sie den Beruf erlernt haben und ob Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Qualifikation inhaltlich vergleichbar ist. Sie bekommen einen Bescheid mit dem Ergebnis und weiteren Informationen. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten und beantworten Ihre Fragen. Ist Ihre Qualifikation gleichwertig, erhalten Sie die staatliche Anerkennung. Gibt es wesentliche, aber ausgleichbare Unterschiede, wird Ihre Berufsqualifikation teilweise anerkannt. Sie können dann eine dieser Ausgleichsmaßnahme absolvieren: Anpassungslehrgang, Eignungsprüfung und /oder Praxis.


Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie in Hamburg wohnen oder arbeiten (werden).


Wichtig: Sie dürfen den Antrag nur bei einer Anerkennungsstelle stellen. Die Berufsanerkennung können Sie per E-Mail oder über die Seite www.Anerkennung-in-Deutschland.de beantragen. Das Formular finden Sie auf der Webseite des HIBB. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen.

Dauer

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 3 Monate.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Gleichwertigkeitsfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32005L0036

Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BQFGHApG1/part/G

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SozP%C3%A4dFSchulAPOHArahmen/part/R

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Letzte Aktualisierung: 03.09.2026