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Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)

Berufsanerkennung einer ausländischen Qualifikation zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger beantragen

Sie haben eine Berufsqualifikation als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger aus einem anderen Land? Damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können, brauchen Sie die Berufsanerkennung Ihrer Berufsqualifikation.
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Beschreibung der Leistung

Der Beruf Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet:

Damit Sie ohne Einschränkungen in dem Beruf arbeiten können, müssen Sie eine spezifische Qualifikation nachweisen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Berufsanerkennungsstelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in Hamburg. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.  

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben eine Ausbildung oder ein Studium im Bereich Sonderpädagogik im Ausland abgeschlossen.

Sie möchten als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger in Hamburg arbeiten.
 

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Aktueller Lebenslauf
  • Personalausweis oder Pass
  • Nachweis über den Wohnsitz in Hamburg (z.B. durch Meldebestätigung) oder über die Berufstätigkeit in Hamburg
  • Sie wohnen noch nicht in Hamburg? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Hamburg wohnen oder arbeiten (z. B. durch Bewerbungen, Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, persönliche Erklärung)
  • Namensänderungsurkunde oder Heiratsurkunde (wenn sich ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Schulabschlusszeugnis
  • Nachweis Ihrer Qualifikation: Diplom, Ausbildungszeugnis oder Studienabschluss
  • Nachweise zu Inhalt und Dauer der Ausbildung: z.B. Fächerlisten, Notenübersicht, Diploma Supplement, Transcript of Records etc.
  • ·Nachweis über Berufserfahrung: z.B. Arbeitszeugnis oder Arbeitsbuch
  • Bescheide / Briefe von anderen Anerkennungsstellen oder Behörden (sofern vorhanden)

Bitte reichen Sie zu Ihren Dokumenten auch die deutsche Übersetzung ein. Diese Übersetzung sollte von einem vereidigten Übersetzer ausgestellt sein. Bei englischen Dokumenten ist keine Übersetzung notwendig.

Bitten reichen Sie keine Originaldokumente, sondern Kopien ein.
Wenn Sie einige Dokumente nicht mehr haben, dann geben Sie hierzu bitte eine schriftliche Erklärung ab. Wir können gemeinsam eine Lösung finden.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Der Antrag:
Die Berufsanerkennung können Sie schriftlich oder online beantragen. Sie schicken entweder Ihren Antrag per Post oder Sie senden ihn per E-Mail.

Bitte senden Sie uns das Antragsformular ausgefüllt zu. Bitte fügen Sie alle geforderten Unterlagen vollständig in Kopie zu Ihrem Antrag hinzu. Sobald Ihr Antrag bei uns ankommt, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung per E-Mail.

Die Bearbeitung:
Wenn wir alle Dokumente von Ihnen erhalten haben, wird Ihr Antrag geprüft. Es wird geprüft: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation des Heilerziehungspflegers und der Heilerziehungspflegerin in Hamburg gleichwertig? Für diesen Vergleich sind z. B. Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Es werden auch Ihre Berufserfahrung und Weiterbildungen berücksichtigt. Sie erhalten dann einen Bescheid mit der Entscheidung zu Ihrem Antrag und weiteren Informationen für Sie. Wir bieten Ihnen dann gern einen Beratungstermin an.

Das Ergebnis:
Ist Ihre Qualifikation gleichwertig, erhalten Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger führen. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.

Gibt es wesentliche aber ausgleichbare Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation teilweise anerkannt. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
• Anpassungslehrgang: Sie machen eine Zusatzausbildung an einer Fachschule oder andere Weiterbildungen.
• Eignungsprüfung: Sie legen eine Prüfung ab.
• Praxis: Sie arbeiten und holen Berufserfahrung nach.
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die volle Anerkennung.

Dauer

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 3 Monate.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Gleichwertigkeitsfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage

Bezeichnung: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32005L0036



Bezeichnung: Hamburgisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - HmbBQFG) vom 19. Juni 2012

URL: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BQFGHApG1/part/G



Bezeichnung: Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) vom 16. Juli 2002

URL: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SozP%C3%A4dFSchulAPOHArahmen/part/R



 

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Letzte Aktualisierung: 27.04.2025