Voraussetzungen
- Sie haben die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden oder Ihre ausländische Berufsqualifikation wurde in Deutschland anerkannt.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Benötigte Unterlagen
- Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- (polizeiliches) Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Bei einer ausländischen Berufsqualifikation gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahre aufgehalten haben
- Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein (nicht älter als 3 Monate)
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)
Zu Beachten
Es gibt folgende Hinweise:
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Stelle melden.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.