Sozialbehörde

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs der Apothekerin oder des Apothekers beantragen

Sie möchten sich über die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs der Apothekerin oder des Apothekers informieren? Hier erfahren Sie Näheres.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten möchten, brauchen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis, die sogenannte Approbation.



Wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland gemacht haben, bekommen Sie diese Erlaubnis manchmal zunächst nur vorübergehend. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie nur unter Aufsicht arbeiten oder nur in einer bestimmten Apotheke und für eine festgelegte Zeit tätig sein dürfen. Diese vorübergehende Erlaubnis anerkennt Ihre ausländische Ausbildung nicht offiziell, steht aber einer späteren Approbation nicht im Weg. Während der maximal zwei Jahre, in denen Sie so eingeschränkt arbeiten dürfen, können Sie sich zum Beispiel praktisch und gezielt auf Prüfungen vorbereiten, die für die volle Approbation nötig sind.



Wenn Sie aus einem EU- oder EWR-Staat kommen oder aus einem Land, mit dem Deutschland entsprechende Absprachen hat, dürfen Sie den Beruf der Apothekerin beziehungsweise des Apothekers vorübergehend und gelegentlich auch ohne Approbation ausüben, zum Beispiel im Rahmen von Dienstleistungen. In diesem Fall müssen Sie Ihre geplante Tätigkeit bei der zuständigen Stelle melden.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie möchten in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten.
  • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus dem Ausland.
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit und haben keine Vorstrafen.
  • Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.

Benötigte Unterlagen

Die dafür notwendigen Formulare finden Sie unter den weiterführenden Links.

Zu Beachten

Ausländische Bescheinigungen müssen Sie mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzerinnen oder Übersetzern vorlegen. Für Ausbildungen, die außerhalb der Europäischen Union (EU), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) oder Schweiz absolviert wurden, müssen Sie amtliche Urkunden durch eine Apostille oder Legalisation bestätigen lassen. Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links.

Fristen

Sie müssen keine Fristen beachten.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Dauer

Die Dauer der Bearbeitung richtet sich nach dem Einzelfall.

Gebühren

60,00 EUR - 360,00 EUR

zuzüglich Auslagen

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 11 Bundes-Apothekerordnung (BApO)     

https://www.gesetze-im-internet.de/bapo/__11.html

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Suchwörter: Apothekerin vorübergehend Urkunde Berufserlaubnis

Letzte Aktualisierung: 14.03.2026