Voraussetzungen
Eine Mitarbeiterin hat Ihnen mitgeteilt, dass sie schwanger ist beziehungsweise sich in Stillzeit befindet.
Benötigte Unterlagen
Ihre Mitteilung sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebenden, des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
- Name und das Geburtsdatum der schwangeren oder stillenden Frau, die bei Ihnen beschäftigt ist
- die Art der jetzigen Tätigkeit
Zu Beachten
Abweichende Zuständigkeiten können sich ergeben bei:
- Selbstständigen
- Organmitgliedern und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen, die in Teilzeit arbeiten
- Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs)
- Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle ebenfalls mitteilen.
Fristen
Teilen Sie die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau der zuständigen Stelle unverzüglich mit