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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Beschäftigung von Personen in Heimarbeit mitteilen

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Wenn Sie erstmals Mitarbeitende in Heimarbeit beschäftigen möchten, müssen Sie dies zuvor bei der zuständigen Stelle anzeigen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit vergeben, müssen vorab die zuständige Stelle informieren. Das gilt auch, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten in Heimarbeit planen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.

Benötigte Unterlagen

Aufstellung der Tätigkeit gemäß bindender Festsetzung

Zu Beachten

Zur Heimarbeit zählen zum Beispiel Produkttests oder Übersetzungstätigkeiten aber auch das Home-Office. Grundlage ist das Heimarbeitsgesetz (HAG). Es schützt Menschen, die in der eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte für Unternehmen oder Zwischenmeister arbeiten. Das Gesetz soll Benachteiligungen gegenüber herkömmlichen Arbeitsplätzen verhindern.


Die Schutzvorschriften für Heimarbeitende sind nicht verhandelbar. Individuelle Absprachen, die dagegen verstoßen, sind ungültig. Bei der Entlohnung von Heimarbeit sind Unternehmen an arbeitsrechtliche und tarifliche Vorgaben gebunden.

Verfahrensablauf

Gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie die Anzeige schriftlich erstellen möchten:

  • Erstellen Sie eine Anzeige, in der Sie Ihren Unternehmensnamen, die Anschrift und den Sitz des Unternehmens sowie die Art der Beschäftigung angeben.
  • Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
  • Sie sind damit Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen.
  • Sie erhalten keine Empfangsbestätigung.
  • Bei Rückfragen oder zur Nachbesserung kontaktiert Sie die zuständige Stelle.

Gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie die Anzeige mittels Online-Dienst erstellen möchten:

  • Melden Sie sich im Online Dienst an und erstellen damit Ihre Anzeige.
  • Der Online Dienst führt automatisch eine Zuständigkeitsfindung durch und versendet nach Abschluss der Erstellung die Anzeige.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
  • Sie sind damit Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen.
  • Sie erhalten keine Empfangsbestätigung.
  • Bei Rückfragen oder zur Nachbesserung kontaktiert Sie die zuständige Stelle.

Dauer

Keine

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf erforderlich.

Rechtsgrundlage

§ 7 Heimarbeitsgesetz (HAG) 

 

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Suchwörter: Arbeitsschutz Arbeitnehmerschutz

Letzte Aktualisierung: 14.09.2024