Beschreibung der Leistung
Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit vergeben, müssen vorab die zuständige Stelle informieren. Das gilt auch, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten in Heimarbeit planen.
Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit vergeben, müssen vorab die zuständige Stelle informieren. Das gilt auch, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten in Heimarbeit planen.
Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
Aufstellung der Tätigkeit gemäß bindender Festsetzung
Zur Heimarbeit zählen zum Beispiel Produkttests oder Übersetzungstätigkeiten aber auch das Home-Office. Grundlage ist das Heimarbeitsgesetz (HAG). Es schützt Menschen, die in der eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte für Unternehmen oder Zwischenmeister arbeiten. Das Gesetz soll Benachteiligungen gegenüber herkömmlichen Arbeitsplätzen verhindern.
Die Schutzvorschriften für Heimarbeitende sind nicht verhandelbar. Individuelle Absprachen, die dagegen verstoßen, sind ungültig. Bei der Entlohnung von Heimarbeit sind Unternehmen an arbeitsrechtliche und tarifliche Vorgaben gebunden.
Gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie die Anzeige schriftlich erstellen möchten:
Gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie die Anzeige mittels Online-Dienst erstellen möchten:
Keine
Es fallen keine Kosten an.
Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf erforderlich.
Suchwörter: Arbeitsschutz Arbeitnehmerschutz
Letzte Aktualisierung: 14.09.2024