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Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 21 UStG

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Informationen

Voraussetzungen

Für Bildungseinrichtungen kann eine Befreiung von der Verpflichtung, Umsatzsteuer zu erheben, auf Antrag gewährt werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Einrichtungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Benötigte Unterlagen

Mit formlosem Antrag sind alle erforderlichen Nachweise einzureichen (insbesondere Curriculum, Inhaltsbeschreibungen der Veranstaltungen der Einrichtung).

Dauer

Die Dauer der Bearbeitung richtet sich u.a. nach dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Bitte berücksichtigen Sie dies mit Blick auf etwaige steuerliche Termine.

Gebühren

Die Gebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand 50 Euro bis 2.500 Euro. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens. Eine nicht außergewöhnlich umfangreiche Antragsbearbeitung hat in der Vergangenheit öfter zu Gebührenfestsetzungen in Höhe von 150 Euro geführt.

Rechtsgrundlage

§ 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html



Wichtiger Hinweis:

Die BWFGB ist zuständig für die Ausstellung der in § 4 des Umsatzsteuergesetzes genannten Bescheinigungen nach Nr. 20 a für private botanische Gärten und wissenschaftliche Büchereien und nach Nr. 21 a für alle Repetitorien, die auf andere als juristische Prüfungen an Hochschulen vorbereiten.



 



 



 

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Suchwörter: Umsatzsteuerbefreiung Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuerbefreiung Bildungseinrichtung

Letzte Aktualisierung: 15.10.2024