Einreisen Erwerbstätigkeit

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine Fachkraft aus einem Nicht-EU-Land einstellen möchten, können Sie ein beschleunigtes Verfahren nutzen, um die Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu erleichtern.


Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an ausländische Personen, die nach Deutschland kommen möchten, um:

  • eine Berufsausbildung oder betriebliche Weiterbildung zu machen,
  • ihre ausländischen Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen,
  • als Fachkraft mit einer Berufsausbildung zu arbeiten,
  • als Fachkraft mit akademischer Ausbildung zu arbeiten,
  • als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung zu arbeiten oder
  • eine andere qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen. Auch Familienangehörige, die innerhalb von sechs Monaten nach der Fachkraft einreisen, können von diesem Verfahren profitieren.

Das beschleunigte Verfahren ist freiwillig. Die Fachkraft muss Sie zur Einleitung des beschleunigten Verfahrens bevollmächtigen. Auch wenn Sie das beschleunigte Verfahren nutzen, gibt es keine Garantie, dass die Fachkraft ein Visum erhält.


Folgende Punkte werden im beschleunigten Verfahren innerhalb kürzerer Zeiträume als üblich geprüft und bearbeitet:

  • Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für die Einreise
  • Anerkennung des ausländischen Berufs- oder Hochschulabschlusses
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die ausländische Fachkraft sowie gegebenenfalls Familienangehörige besitzen gültige Pässe.
  • Ein Arbeitsvertrag oder konkretes Jobangebot liegt vor.
  • Es wurde bisher kein Visumantrag im Herkunftsland gestellt (auch nicht für Familienangehörige).
  • Die Fachkraft kann Lebensunterhalt und Krankenversicherung in Deutschland selbst finanzieren.
  • Die Fachkraft hat Ihnen eine Vollmacht für das Verfahren erteilt.
  • Die Fachkraft befindet sich noch im Herkunftsland oder rechtmäßig in einem anderen Land außerhalb der Europäischen Union (EU).

Benötigte Unterlagen

Für eine einzelfallbezogene Beratung sind zunächst folgende Unterlagen erforderlich:

  • Vollmacht der ausländischen Person
  • gegebenenfalls zuzüglich Vollmacht, aus der sich die Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber ergibt
  • Farbkopie des Nationalpasses der ausländischen Person
  • Abschlusszeugnis/Ausbildungsnachweis

Die weiteren, für das Verfahren einzureichenden Unterlagen, werden in der Beratung ermittelt.

Zu Beachten

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte, in der die ausländische Person eingesetzt werden soll.


Sie finden den Online-Dienst unter diesem link

Fristen


  • Im Anerkennungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten über den Antrag. Eine einmalige Verlängerung ist möglich, diese muss rechtzeitig begründet werden.

  • Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet innerhalb einer Woche über die Zustimmung zur Beschäftigung.

  • Die deutsche Auslandsvertretung vergibt bei Vorlage der Vorabzustimmung innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Beantragung des Visums und entscheidet in der Regel innerhalb von drei weiteren Wochen über das Visum.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie Fragen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren haben, wenden Sie sich an die zuständige Stelle und vereinbaren einen Termin.
  • Die zuständige Stelle berät Sie über die Verfahrensschritte und die erforderliche Beteiligung anderer Stellen.
  • Für die Durchführung des Verfahrens schließen Sie eine Vereinbarung mit der zuständigen Stelle.
  • Sie zahlen die Gebühr.
  • Die zuständige Stelle leitet, falls nötig, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikationen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den gewünschten Aufenthaltszweck und stellt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Vorab-Zustimmung aus.
  • Mit dieser Vorab-Zustimmung soll die ausländische Fachkraft einen Termin bei der zur Visumsbeantragung erhalten.
  • Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt die zuständige Stelle die Zustimmung zur Visumserteilung
  • Hier finden den Online-Dienst

Dauer

Circa 3 - 15 Wochen

Gebühren

411,00 Euro.

Die Gebühr wird fällig mit Unterzeichnung der individuellen Vereinbarung.



Es können zusätzliche Kosten entstehen (zum Beispiel im Anerkennungsverfahren, bei der Auslandsvertretung, für die Übersetzung und Beglaubigung von Kopien).

Zahlungsarten

  • Rechnung

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung einer Vorabzustimmung nach § 81a AufenthG sind direkte Rechtsmittel (Widerspruch, Klage vorm VG) nicht möglich. Das Mittel der rechtlichen Anfechtung (Klage) sind erst bei Ablehnung des darauf basierenden Visums, im Rahmen das reguläre Visumverfahren bei der zuständigen Auslandsvertretung, möglich.

Rechtsgrundlage

§ 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81a.html

 

Adresse und Kontakt

Einreisen Erwerbstätigkeit

Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo, Di, Do 9-14 Uhr, Fr 9-12 Uhr.

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Letzte Aktualisierung: 17.07.2026