Beschreibung der Leistung
Tote Tiere (Haus-, Heim-, Zoo-, Zirkus- und unter besonderen Umständen auch Wildtiere) und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie zum Beispiel Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und wird von den jeweils beauftragten Betrieben durchgeführt. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen. Daher müssen tote Tiere und bestimmte tierische Bestandteile einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb für Tierkörperbeseitigung zugeführt werden. Auch Küchen- und Speiseabfälle aus Gastronomie und Großküchen, die tierische Bestandteile (zum Beispiel Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich, europaweit einheitlich geregelten Beseitigung.
Tote Tiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
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