Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Bestand besonders geschützter Wirbeltiere anzeigen

Sofern Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten halten, müssen Sie den Beginn der Haltung, die Beendigung der Haltung oder Änderungen am Bestand bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Beschreibung der Leistung

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten unterliegen der Meldepflicht. Wenn Sie Halterin oder Halter besonders geschützter Wirbeltierarten sind, müssen Sie dies bei Beginn der Haltung der zuständigen Stelle melden und die Anzahl der Tiere (Bestand) benennen. Nach der Bestandsanzeige müssen Sie jeden Zugang und Abgang (Bestandsänderung) sowie deren Kennzeichnung, schriftlich mitteilen. Ebenso müssen Sie eine Verlegung des Standortes der besonders geschützten Wirbeltiere anzeigen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind Halterin oder Halter von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten.

Benötigte Unterlagen

  • Formular „Bestandsanzeige gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung für besonders geschützte Tiere“
  • Nachweise über die legale Herkunft der Tiere

Zu Beachten

Zu den besonders geschützten Arten gehört der überwiegende Teil der exotischen Tierarten, wie zum Beispiel Papageienvögel, Schildkröten, Schlangen, Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons, aber auch zahlreiche heimische Arten sowie alle europäischen Singvogelarten.

Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist zum Beispiel beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) möglich oder in den Anlagen zur Bundesartenschutzverordnung.

Fristen

Sie müssen die Meldung unverzüglich machen oder spätestens 4 Wochen nach Inbesitznahme, Abgabe, Tod oder Entweichen des Tieres.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Formular „Bestandsanzeige gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung für besonders geschützte Tiere“ aus.
  • Sie fügen dem Formular Nachweise über die legale Herkunft der Tiere bei.
  • Sie übersenden das Formular an die zuständige Behörde

Dauer

Keine

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 7 Absatz 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV

www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/__7.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Naturschutz

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Letzte Aktualisierung: 17.02.2026