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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten anzeigen

Wenn Sie einen Immissionsschutzbeauftragten neu bestellt oder abberufen haben oder sich in seinem Aufgabenbereich Änderungen ergeben haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Beschreibung der Leistung

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben Sie einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

  • von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
  • technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
  • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen

erforderlich ist.



Als Betreiberin oder Betreiber zeigen Sie die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Stelle unverzüglich an.



Hierbei fügen Sie Unterlagen bei, die belegen, dass der Immissionsschutzbeauftragte die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Vor der Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten müssen Sie als Betreiber den Betriebs- oder Personalrat hierüber unterrichten.
  • Sie dürfen nur diejenigen zum Immissionsschutzbeauftragten bestellen, die die nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Wenn Sie mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellen, müssen Sie die Wahrnehmung der Aufgaben koordinieren und insbesondere einen Ausschuss für Umweltschutz bilden.
  • Als Betreiber müssen Sie den Immissionsschutzbeauftragten unterstützen, seine Aufgaben zu erfüllen und ihm dazu insbesondere Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen.
  • Als Betreiber müssen Sie vor Entscheidungen, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein könnten, die Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einholen.
  • Der Immissionsschutzbeauftragte bekommt ein Vortragsrecht und kann seine Vorschlägen oder Bedenken bei Unstimmigkeiten mit dem zuständigen Betriebsleiter direkt der Geschäftsleitung vortragen.
  • Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  • Der Immissionsschutzbeauftragte unterliegt einem Kündigungsverbot
    • auch noch bis zu einem Jahr nach seiner Abberufung
    • Ausnahme: aus wichtigem Grund.

Benötigte Unterlagen

Nachweise, dass der Immissionsschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt. Insbesondere:

  1. den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule,
  2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang II der 5. Bundesimmissionsschutzverordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind und
  3. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.

Zu Beachten

Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die Sie einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen müssen, können Sie aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) ersehen.

Fristen

Zeigen Sie Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.

Verfahrensablauf

Sie unterrichten Ihren Betriebs- oder Personalrat über die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten.


Sie zeigen die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Insbesondere bezeichnen Sie die genauen Aufgaben, die die Immissionsschutzbeauftragten übernehmen. Sie fügen die Fachkundenachweise des zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten der Anzeige bei.


Die zuständige Stelle nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft Sie.


Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.


Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Sie erhalten daher keinen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Dauer

keine

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. Es handelt sich um eine reine Anzeige durch Sie.

Rechtsgrundlage

§§ 52b - 58 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html#BJNR007210974BJNE006708116



5. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/index.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Immissionsschutz und Abfallwirtschaft

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Suchwörter: Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) Emissionen genehmigungsbedürftige Anlagen Landwirtschaftsbetrieb Anlagen Industriebetrieb

Letzte Aktualisierung: 06.11.2025