Behörde für Wirtschaft und Innovation -Wirtschaftsordnungsrecht, Mess- und Eichwesen

Ausländische Qualifikationen für Bewachende, Versicherungs-, Finanz- und Immobiliardarlehensvermittelnde sowie Honorarberatende anerkennen

Erfahren Sie hier, wie Sie die Anerkennung Ihrer Ausländischen Berufsqualifikation in der Bewachung, der Versicherungs- oder Honorar-Finanzanlagenberatung oder in der Versicherungs-, Finanzanlagen- oder Immobiliardarlehensvermittlung beantragen.

Beschreibung der Leistung

Die Arbeit als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie brauchen eine gewerberechtliche Erlaubnis, um in den Berufen arbeiten zu dürfen. Für die Erlaubnis brauchen Sie einen Sachkundenachweis.



Die Sachkunde ist die fachliche Qualifikation, die Sie für die entsprechende Arbeit benötigen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Sachkunde nachweisen. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen. Berufsqualifikationen können sein: Befähigungsnachweise oder Ausbildungsnachweise.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliendarlehensvermittler aus dem Ausland.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Welches konkrete Sprachniveau Sie benötigen, kann im Einzelfall unterschiedlich sein.
  • Sie möchten sich dauerhaft in Deutschland niederlassen und in einem der genannten Berufe arbeiten.

Benötigte Unterlagen

  • Die Dokumente, die Sie einreichen müssen unterscheiden sich, je nach Einzelfall. Wichtige Dokumente sind generell:
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
    • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über relevante Berufspraxis
    • sonstige Befähigungsnachweise
  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist:
    • eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.

Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

Zu Beachten

  • Wenn Sie dauerhaft selbständig in den genannten Berufen arbeiten möchten, benötigen Sie außerdem eine Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie diese Berufe dauerhaft und selbständig als Gewerbe betreiben. Für die Erlaubnis müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist der Sachkundenachweis. Die Erlaubnis beantragen Sie in einem anderen Verfahren.
  • Mit Niederlassung in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz brauchen Sie für die vorübergehende und gelegentliche Arbeit als Dienstleister in Deutschland keine Anerkennung der Berufsqualifikation. Es gelten aber besondere Voraussetzungen:
    • Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.
    • Die Anzeige erfolgt in einem anderen Verfahren.
  • Verfahren für Spätaussiedler:
    • Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden.

Fristen

Keine.

 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen „Antrag auf Anerkennung von ausländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen“ bei der zuständigen Stelle.
  • Bei Berufsqualifikationen aus EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz:
    • Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei einem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
  • Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist:
    • Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.
    • Sie erhalten mit der Post oder elektronisch den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid)
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie haben dann das Recht auf eine Ausgleichsmaßnahme: das kann die „spezifische Sachkundeprüfung“ sein oder die „ergänzende Unterrichtung“. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Optionen.
    • Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit.
    • Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie die Erlaubnis für das entsprechende Gewerbe beantragen. Dafür müssen Sie einen anderen Antrag stellen.

Dauer

Die Bearbeitung kann bis zu drei Monaten dauern.

Gebühren

Es fallen Kosten an. Die Kosten können im Einzelfall variieren.

 

Rechtsbehelf

Widerspruch

 

Rechtsgrundlage

Bezeichnung: §§ 13c, 34a, 34d, 34f, 34h, 34i Gewerbeordnung

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__13c.html



Bezeichnung: § 6 Versicherungsvermittlungsverordnung

URL: http://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/__6.html



Bezeichnung: § 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/__5.html



Bezeichnung: § 5 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/immvermv/__5.html

Adresse und Kontakt

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Zum Befahren des Behördengeländes sowie zum Parken auf dem Gelände der BWI/ BVM ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Parkplatzmanagement: parkplatz@bwi.hamburg.de

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Letzte Aktualisierung: 03.12.2025