Voraussetzungen
Erstmaliger Leistungsbezug nach dem AsylbLG seit dem 15.02.2024.
Wenn Sie bereits vor dem 15. Februar 2024 Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, bekommen Sie keine SocialCard, auch wenn Sie in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.
Benötigte Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich. Die Ausgabe der Sozialkarte erfolgt nach Abschluss des Antrages auf Asylbewerberleistungen.
Zu Beachten
Sie können mit der Hamburger SocialCard in Deutschland im stationären Handel bezahlen (zum Beispiel im Supermarkt und anderen Geschäften oder bei Dienstleistern wie Friseuren, Deutsche Bahn, etc.). Für die Zahlung mit der SocialCard wird eine PIN benötigt. Die PIN wird entweder per SMS auf das Smartphone der Kund:innen gesendet, es ist auch online abzufragen unter http://www.socialcard.de/user/pin.
Im Ausland und im Internet können Sie die SocialCard nicht nutzen. Sie funktioniert auch nicht für Geldtransfers und Bargeldservice, für den Kauf von Gutscheinen oder Glücksspiel.
Sie können mit der SocialCard überall dort bezahlen, wo VISA-Karten akzeptiert werden. Achten Sie auf das VISA-Logo im Geschäft oder fragen Sie nach!
Pro volljähriger Person (ab 18 Jahre) können 50 Euro monatlich in bar abgehoben werden.
Pro minderjähriger Person (bis 18 Jahre) können zusätzlich 10 Euro monatlich abgehoben werden.
Das Bargeld kann an Bank-Geldautomaten (mit Gebühren) und in Geschäften (kostenlos) abgehoben werden. Die Abhebung an Bankautomaten kostet 2 Euro pro Abhebung. Hier finden Sie eine Übersicht der Geschäfte, in welchen Sie kostenlos Bargeld abheben können. Für eine Auszahlung im Geschäft müssen Sie in der Regel Waren im Wert von mindestens 5 bis 10 Euro kaufen.
Wenn Sie aus der Erstaufnahmeeinrichtung ausziehen (und in eine Folgeunterkunft ziehen oder ausnahmsweise privat wohnen dürfen), gibt es keine Bargeldbeschränkung, solange Ihr Guthaben nicht verbraucht ist.