Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen

Wenn Sie mit tierischen Nebenprodukten gewerbsmäßig umgehen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

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Beschreibung der Leistung

Tierische Nebenprodukte (z. B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle, Gärreste) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern bzw. zu minimieren. Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt:

  • Kat. 1 Material: Höchste Risikostufe, z. B. Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch tote Heimtiere
  • Kat. 2 Material: Mittlere Risikostufe, z. B. verendete Nutztiere, Gülle
  • Kat. 3 Material: Geringste Risikostufe, z. B. Speisereste (falls nicht von international verkehrenden Verkehrsmitteln stammend), bestimmte Schlachtabfälle, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs

Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verarbeiten oder zu entsorgen.


Sämtliche Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Inverkehrbringen, dem Vertrieb, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt zu erfolgen.


Bestimmte Tätigkeiten bzw. Betriebe (wie z.B. Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe oder Heimtierfutterhersteller) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen.


Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.

 

Informationen

Voraussetzungen

Es sind keine Voraussetzungen zu erfüllen.

Benötigte Unterlagen

Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe

  • Ihres Namens,
  • Ihrer Anschrift und der
  • tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,

anzeigen.


Es können weitere Unterlagen gefordert werden. Daher wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Sie müssen den gewerblichen Umgang vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige bei der zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde registriert Ihren Betrieb

Dauer

variabel

Gebühren

variabel

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlage




 

Adresse und Kontakt

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Suchwörter: Registrierung Tierische Nebenprodukte Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte Umgang mit tierischen Nebenprodukten Gewerblicher Umgang

Letzte Aktualisierung: 06.02.2026