Beschreibung der Leistung
Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer fremden Anlage mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ohne die erforderliche Anzeige ist verboten. Dies gilt auch für Sie, wenn Sie selber in fremden Anlagen tätig sind.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn Sie bereits Inhaber einer Genehmigung nach § 25 StrlSchG sind oder ausgeschlossen werden können, dass die in dem fremden Betrieb tätigen Personen jeweils eine höhere effektive Dosis als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn Sie bereits Inhaber einer Genehmigung nach § 25 StrlSchG sind oder ausgeschlossen werden können, dass die in dem fremden Betrieb tätigen Personen jeweils eine höhere effektive Dosis als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten.