Sozialbehörde

Feststellung der länderspezifischen Eignung von Adoptiveltern für eine Auslandsadoption beantragen

Sie möchten ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann müssen Sie sich neben der allgemeinen Prüfung für das jeweilige Land als Adoptionseltern qualifizieren.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten, müssen Sie vorher prüfen lassen, ob Sie als Adoptiveltern geeignet sind. Dafür stellen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf eine Eignungsprüfung.

Bei einer Auslandsadoption durchlaufen Sie zwei Prüfungen: die allgemeine Eignungsüberprüfung und die länderspezifische Eignungsprüfung.

Bei der länderspezifischen Eignungsprüfung wird untersucht, ob Sie die besonderen mit einer internationalen Adoption verbundenen Anforderungen, Belastungen und Risiken bewältigen können.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie möchten ein Kind aus dem Ausland adoptieren.
  • Sie haben die allgemeine Eignungsprüfung bereits durchlaufen und positiv abgeschlossen.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Keine

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der zuständigen Stelle mit, dass die allgemeine Eignungsprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde.
  • Die zuständige Stelle prüft Sie nach den gesetzlichen Vorgaben.
  • Wenn Sie geeignet sind, wird ein Sozialbericht über Sie erstellt und in das ausgewählte Herkunftsland gesandt. Dieser ist Grundlage für das weitere Adoptionsverfahren im Ausland.
  • Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer

Ihr Anliegen wird schnellstmöglich bearbeitet.

Die Durchführung eines internationalen Adoptionsverfahrens dauert üblicherweise mindestens 1,5 Jahre und oft auch sehr viel länger. Die Dauer hängt vor allem davon ab, ob und wann ein Kindervorschlag aus dem Herkunftsland erfolgt.

Gebühren

Die länderspezifische Prüfung ist kostenlos.

Für ein internationales Adoptionsverfahren werden Gebühren in Höhe von 1.200,00 Euro erhoben, außerdem müssen Sie entstehende Auslagen (zum Beispiel für Übersetzungen) erstatten.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 7c Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__7c.html

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Suchwörter: Adoptiveltern testen Adoptionseltern Länderspezifische Prüfung

Letzte Aktualisierung: 08.02.2026