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Bezirksamt Hamburg-Nord

Stiefkind adoptieren

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Sie wollen Ihr Stiefkind adoptieren? Die Adoptionsstelle berät und begleitet Sie bei den weiteren Schritten. Hier erfahren Sie mehr über den Prozess.

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Beschreibung der Leistung

Bei einer Stiefkindadoption adoptieren Sie das leibliche Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners. Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Ihr Stiefkind erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden soll.

Um das Wohl der Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die generellen Voraussetzungen für eine Adoption sowie Ihre Eignung als annehmender Elternteil geprüft.

Durch die Adoption wird Ihr Stiefkind aus rechtlicher Sicht zu Ihrem Kind. Sie tragen dann für das Kind genauso Verantwortung, wie für ein leibliches Kind. 

Alle beteiligten Personen müssen sich vor der Beantragung einer Adoption von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. In den Gesprächen wird es auch darum gehen, ob es dem Kind nach der Adoption gut geht.

Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen Sie im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorlegen. 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie als Paar sind miteinander verheiratet, leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft. Als feste Lebensgemeinschaft gilt, wer mindestens vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammenlebt.
  • Sie sollten bereits eine angemessene Zeit mit dem Kind zusammenleben, so dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
  • Beide Elternteile stimmen dem Antrag zu. Wenn das Kind 14 Jahre alt oder älter ist muss es selbst auch zustimmen.
  • Das Kind muss über die bestehende Stiefelternschaft aufgeklärt sein, da vielleicht auch das Familiengericht mit dem Kind sprechen wird.

Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Adoption eines fremden Kindes.

Benötigte Unterlagen

  • Kopien der Abschriften aus dem Geburtenregister
  • Kopie der Heiratsurkunde
  • Kopien von Sterbeurkunden oder Scheidungsurteil ehemaliger Ehepartner:innen (Optional)
  • Kopien der Geburtseinträge von eheliche, nicht-ehelichen und adoptierten Kindern
  • ein erweitertes Führungszeugnis (BZR-Auszug)
  • Gesundheitszeugnisse
  • Erweiterte Meldebescheinigung
  • Kopien von Einkommensnachweisen
  • Fotos (wenn möglich keine Passfotos)

Zu Beachten

Ein Stiefkind adoptieren können verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche Paare.

Um eine Stiefkindadoption handelt es sich auch, wenn in einer lesbischen Partnerschaft die Partnerin der leiblichen Mutter – etwa nach einer künstlichen Befruchtung oder Samenspende – die rechtliche Elternschaft für das gemeinsame Wunschkind erhalten möchte und dafür die Adoption des Kindes beantragt. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht hier, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren beziehungsweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Die Adoptionsvermittlungsstelle berät alle Beteiligten
  • Der notariell beurkundete Antrag wird beim Familiengericht gestellt
  • Die Adoptionsbedürftigkeit und Eignung werden überprüft
  • Das Familiengericht entscheidet über die Adoption

Dauer

Bis zu mehreren Monaten

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 9a Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__9a.html

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Suchwörter: Waise Kind Trennung Scheidungskind

Letzte Aktualisierung: 01.11.2024