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Sonstige

Eintragung in das Arztregister beantragen

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Wenn Sie einer vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.
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Beschreibung der Leistung

Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet. Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen beziehungsweise psychotherapeutischen Tätigkeit.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind als Ärztin oder Arzt approbiert.
  • Sie legen einen Nachweis über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG vor.

Für eine Eintragung als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut zusätzlich.

  • Sie sind als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut approbiert.
  • Sie legen einen Nachweis über die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie vor.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (zum Beispiel Eheurkunde)
  • Approbationsurkunde
  • gegebenenfalls Zeugnis über den Studienabschluss
  • Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
  • Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
  • Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
  • Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
  • gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
  • bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten beziehungsweise in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin
  • bei Dokumenten aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union): Apostille oder Legalisation

Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorlegen. Die Arztregister können unter Umständen entsprechende Beglaubigungen anfertigen.

Zu Beachten

Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck ein und fügen alle notwendigen Unterlagen bei.
  • Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
  • Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.

Dauer

circa 2 – 3 Wochen

 

Gebühren

100,00 EUR

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage

Rechtsgrundlage

§§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)

https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/BJNR005720957.html

§ 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in

das Arztregister für Vertragsärzte)

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95a.html

§ 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von

Psychotherapeuten in das Arztregister)

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95c.html

Artikel 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von

Berufsqualifikationen

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036

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Letzte Aktualisierung: 09.11.2024