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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Eintragung von Baulasten für die Abwasserbeseitigung

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Ist die abwassertechnische Erschließung eines Grundstücks nur über ein anderes Grundstück möglich, so muss die Erschließung mit einer Baulast gesichert werden.
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Beschreibung der Leistung

Ein Grundstück darf nach § 4 Hamburgische Bauordnung (HBauO) nur bebaut werden, wenn es erschlossen oder die Erschließung durch eine Baulast gesichert ist. Bebaute Grundstücke sind unmittelbar (ohne Baulast) durch eine eigene unterirdische Leitung oder über ein anderes Grundstück (mit Baulast) durch eine eigene bzw. gemeinsame unterirdische Leitung an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Informationen zu den Voraussetzungen und erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter: https://www.hamburg.de/baulasten/

Benötigte Unterlagen

Informationen zu den Voraussetzungen und erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter: https://www.hamburg.de/baulasten/

Zu Beachten

Für allgemeine Baulasten (Zuwegung, Abstandsflächen, etc.) wenden Sie sich bitte an die Bauprüfabteilungen der Bezirke. Fällt die Baulast für die Abwasserbeseitigung mit einer Baulast für die Zuwegung zusammen, sind ebenfalls die Bauprüfabteilungen der Bezirke zuständig. Wird für Ihr Bauvorhaben ein konzentriertes Baugenehmigungsverfahren (nach § 62 Hamburgische Bauordnung) durchgeführt, so wird die Eintragung der Baulast im laufenden Baugenehmigungsverfahren veranlasst.

Ihr zuständiges Bezirksamt finden Sie unter: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/info/11254942

Verfahrensablauf

Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie unter: https://www.hamburg.de/baulasten/

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Eingang der vollständigen Unterlagen ca. 4 Wochen. Bei komplexen Fällen kann die Bearbeitung deutlich länger ausfallen.

Gebühren

Die Gebühren für die Eintragung einer Baulast sind aufwandsabhängig und betragen in der Regel zwischen 300 Euro und 1000 Euro (gemäß Baugebührenordnung).

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch erhoben werden.

Rechtsgrundlage


  • § 4 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

  • § 6 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)

  • § 79 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abwasserwirtschaft

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Letzte Aktualisierung: 08.10.2024