Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind Sie verpflichtet, die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.

Beschreibung der Leistung

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie regelmäßig die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären.



Die Emissionserklärung geben Sie alle 4 Jahre bei der zuständigen Behörde ab.



Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die


· Art,


· Menge sowie


· räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.



Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben (§ 27 BImSchG).



Wenn von Ihrer Anlage nur unwesentliche Luftverunreinigungen ausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben im Erklärungszeitraum eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben.


Ihre Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der 11. BImSchV als Anlage, die von der Erklärungspflicht befreit ist.


Wenn Ihre Anlage im Erklärungszeitraum in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben wird, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

Benötigte Unterlagen

Den erforderlichen Inhalt der Emissionserklärung können Sie in § 3 sowie im Anhang der 11. BImSchV einsehen.

Zu Beachten

Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.



Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) finden Sie, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen.



Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten können Sie als berichtspflichtiger Betrieb Ihre Daten online über die "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) übermitteln. BUBE wird als Kooperation der 16 Länder unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS) betrieben.

Fristen

Die Emissionserklärung müsse Sie alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abgeben.

Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden.

Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihre Emissionserklärung fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein.


Nutzen Sie die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online", um Ihre Emissionserklärung elektronisch zu übermitteln.


Die Behörde prüft Ihre Daten und fordert gegebenenfalls Unterlagen oder weitere Auskünfte von Ihnen nach.

Dauer

keine

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 27 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__27.html



§ 3 der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)

www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/__3.html



Anhang der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)

www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/anhang.html



§ 6 der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)

www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/__6.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Fluglärmschutzbeauftragte, Planerischer Immissionsschutz

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Suchwörter: Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) Emissionserklärung

Letzte Aktualisierung: 10.06.2026