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Kleine Lotterie

Um eine kleine Lotterie zu veranstalten, müssen Sie diese anzeigen.

Beschreibung der Leistung

Der öffentliche Verkauf von Losen zur Verlosung von Geld- oder Sachpreisen außerhalb von Volksfesten ist ein Glücksspiel und somit grundsätzlich den staatlichen Lotteriegesellschaften (zum Beispiel Lotto Hamburg, Gemeinsame Klassenlotterie der Länder GKL) vorbehalten.



Damit zum Beispiel auch durch Privatpersonen oder Vereine mittels Veranstaltung einer Verlosung Einnahmen für gute Zwecke erwirtschaftet werden können, gibt es die sogenannte „kleine Lotterie“. Als kleine Lotterien können Verlosungen von Geldgewinnen, Sachgewinnen oder geldwerten Dienstleistungen vorgenommen werden.



Wenn Sie eine kleine Lotterie durchführen möchten, müssen Sie diese vorab bei der zuständigen Stelle anzeigen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihre kleine Lotterie ist räumlich begrenzt (hier: sie wird nur auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg betrieben)
  • Das Spielkapital Ihrer kleinen Lotterie übersteigt nicht 40.000,00 EUR.
    • Das Spielkapital errechnet sich aus der Anzahl der Lose multipliziert mit dem Verkaufspreis eines Loses.
  • Mindestens 25 % Ihres Spielkapitals werden in Form von Lotteriegewinnen ausgespielt.
  • Sie nutzen den Reinertrag unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke.

Benötigte Unterlagen

  • Informationen zur veranstaltenden Person (Name, Anschrift, E-Mail)
  • Informationen zu Empfängerinnen und Empfängern des Reinertrages
  • Angaben zu Geld- und Sachpreisen und deren ungefährem Wert
  • Anzahl der Lose
  • Preis pro Los in Euro
  • Kosten der Verlosung für die veranstaltende Person

Zu Beachten

Eine erlaubte „kleine Lotterie oder Ausspielung“ ist grundsätzlich von der Lotteriesteuer befreit. Trotzdem ist die Veranstaltung spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs dem zuständigen Finanzamt schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen, wenn der Gesamtpreis der Lose höher ist als 5.000 Euro. In allen Fällen, d.h. auch wenn der Gesamtpreis unter 5.000 Euro ist, ist nachträglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem und eigenhändig unterschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Dieser Steueranmeldung ist die bei der Behörde für Inneres und Sport, Glücksspielaufsicht, gemäß Ziffer I dieser Erlaubnis abzugebende Anzeige der Veranstaltung als Anlage hinzuzufügen. Spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Veranstaltung ist dem Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz die Verwendung des Reinertrages nachzuweisen. Die notwendige Anzeige, die Steueranmeldung und auch die einzureichenden Nachweise zur Ermittlung und Verwendung des Reinertrags können auch über ELSTER (https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare -> Rennwett-/ Lotteriesteuer und weitere Glücksspielsteuerarten) abgegeben werden. Alternativ besteht die Möglichkeit der Verwendung der entsprechenden Vordrucke, die unter https://www.hamburg.de/fb/lotteriesteuer/12679332/lottst/ abrufbar sind.

Fristen

Reichen Sie Ihre Anzeige mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Veranstaltung bei der Glücksspielaufsicht der Behörde für Inneres und Sport ein.



Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der kleinen Lotterie müssen Sie die zweckgemäße Verwendung des Reinertrages bei der Glücksspielaufsicht der Behörde für Inneres und Sport nachweisen (zum Beispiel durch Einreichen einer Auflistung oder Kontoauszügen).



Die Veranstaltung ist spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, wenn der Gesamtpreis der Lose höher ist als 5.000 Euro. In allen Fällen ist  bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die letzte Ziehung stattgefunden hat, eine Steuererklärung  abzugeben Steueranmeldung).  Spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Veranstaltung ist dem Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz die Verwendung des Reinertrages nachzuweisen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
  • Die kleine Lotterie ist durch die Allgemeinverfügung erlaubt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
  • Eine gesonderte Erlaubnis erfolgt nicht und ist in der Regel nicht erforderlich.

Dauer

entfällt

Gebühren

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Rechtsbehelf

Klage

Rechtsgrundlage

§ 18 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrHA2021pP18

§§ 3, 9, 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (HmbGlüStVAG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Gl%C3%BC%C3%84ndStVtrAGHArahmen

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Suchwörter: Glücksspiel

Letzte Aktualisierung: 12.12.2025