Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Die Prostitutionsstätten und die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume erfüllen folgende Anforderungen:
- sind von außen nicht einsehbar,
- verfügen über ein geeignetes Notrufsystem
- die Türen können jederzeit von innen geöffnet werden
- sind nicht zur Nutzung als Wohnraum und Schlafraum bestimmt
- verfügen über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen, geeignete Aufenthaltsräume und Pausenräume sowie individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände.
- Die Prostitutionsfahrzeuge erfüllen folgende Anforderungen:
- verfügen über einen ausreichend großen Innenraum, eine angemessene Innenausstattung und eine angemessene sanitäre Ausstattung
- haben eine gültige Betriebszulassung
- sind in einem technisch betriebsbereitem Zustand
- verfügen über Türen, die jederzeit von innen zu öffnen sind
- besitzen technische Vorkehrungen, über die jederzeit Hilfe erreichbar ist.
Benötigte Unterlagen
- Einzelfirma (natürliche Person):
- Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes
- Vertragsmuster / Mustervereinbarung mit Prostituierten
- Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, oder ein europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
- Gesellschaften (juristische Personen, wie zum Beispiel eine GmbH):
- Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes
- Vertragsmuster / Mustervereinbarung mit Prostituierten
- Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertretung
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ oder ein europäisches Führungszeugnis für die gesetzliche Vertretung (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
- zusätzlich für die Erlaubnis einer Prostitutionsstätte:
- Mietvertrag, Pachtvertrag, Nutzungsvertrag oder Eigentumsnachweis
- Grundrisszeichnung
- zusätzlich für die Erlaubnis eines Prostitutionsfahrzeuges:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Zu Beachten
Die zuständige Stelle hat das Recht Ihr Prostitutionsgewerbe zu überwachen und zu kontrollieren. Betreiben Sie ein Prostitutionsgewerbe ohne Erlaubnis, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und gegen Sie kann ein Bußgeld verhängt werden.
Neben der Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe können auch andere Genehmigungen oder Anzeigen nötig sein, zum Beispiel nach den Regeln für Gaststätten, Gewerbe, Bau, Wasser oder Umweltschutz. Auch wenn Sie öffentliche Wege nutzen wollen, brauchen Sie vielleicht eine extra Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden.
Wollen Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis. Auch Mitarbeitende mit einer Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion sind im Antrag anzugeben. Für diese Personen ist ebenfalls eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich.
Fristen
Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wird in der Regel unbefristet erteilt. Ausnahme ist die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs: diese wird auf höchstens 3 Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.