Sozialbehörde

Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Sie wollen ein Prostitutionsgewerbe betreiben? Hier erfahren Sie, wie und wo Sie eine Erlaubnis beantragen können.

Beschreibung der Leistung

Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem Personen sexuelle Dienstleistungen anbieten oder Räume hierfür bereitgestellt werden.


Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle.



Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie:

  • eine Prostitutionsstätte wie zum Beispiel ein Gebäude, einzelne Räume oder andere feste Einrichtungen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbieten,
  • ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellen,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen, bei denen mindestens eine Person anwesend ist, die sexuelle Dienstleistungen gegen Geld anbietet oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben, also mindestens eine andere Person an Kunden vermitteln, damit diese sexuelle Dienstleistungen außerhalb Ihrer eigenen Räume anbietet. Dies gilt auch, wenn nur aus den Umständen erkennbar ist, dass dabei sexuelle Handlungen angeboten werden.
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Die Prostitutionsstätten und die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume erfüllen folgende Anforderungen:
    • sind von außen nicht einsehbar,
    • verfügen über ein geeignetes Notrufsystem
    • die Türen können jederzeit von innen geöffnet werden
    • sind nicht zur Nutzung als Wohnraum und Schlafraum bestimmt
    • verfügen über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen, geeignete Aufenthaltsräume und Pausenräume sowie individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände.
  • Die Prostitutionsfahrzeuge erfüllen folgende Anforderungen:
    • verfügen über einen ausreichend großen Innenraum, eine angemessene Innenausstattung und eine angemessene sanitäre Ausstattung
    • haben eine gültige Betriebszulassung
    • sind in einem technisch betriebsbereitem Zustand
    • verfügen über Türen, die jederzeit von innen zu öffnen sind
    • besitzen technische Vorkehrungen, über die jederzeit Hilfe erreichbar ist.

Benötigte Unterlagen

  • Einzelfirma (natürliche Person):
    • Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes
    • Vertragsmuster / Mustervereinbarung mit Prostituierten
    • Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel
    • Betriebskonzept
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, oder ein europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
  • Gesellschaften (juristische Personen, wie zum Beispiel eine GmbH):
    • Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes
    • Vertragsmuster / Mustervereinbarung mit Prostituierten
    • Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertretung
    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
    • Betriebskonzept
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ oder ein europäisches Führungszeugnis für die gesetzliche Vertretung (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
  • zusätzlich für die Erlaubnis einer Prostitutionsstätte:
    • Mietvertrag, Pachtvertrag, Nutzungsvertrag oder Eigentumsnachweis
    • Grundrisszeichnung
  • zusätzlich für die Erlaubnis eines Prostitutionsfahrzeuges:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Zu Beachten

Die zuständige Stelle hat das Recht Ihr Prostitutionsgewerbe zu überwachen und zu kontrollieren. Betreiben Sie ein Prostitutionsgewerbe ohne Erlaubnis, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und gegen Sie kann ein Bußgeld verhängt werden.



Neben der Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe können auch andere Genehmigungen oder Anzeigen nötig sein, zum Beispiel nach den Regeln für Gaststätten, Gewerbe, Bau, Wasser oder Umweltschutz. Auch wenn Sie öffentliche Wege nutzen wollen, brauchen Sie vielleicht eine extra Erlaubnis.



Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden.



Wollen Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis. Auch Mitarbeitende mit einer Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion sind im Antrag anzugeben. Für diese Personen ist ebenfalls eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich.

Fristen

Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.



Die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wird in der Regel unbefristet erteilt. Ausnahme ist die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs: diese wird auf höchstens 3 Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag und fügen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an. Wenn nötig, wird mit Ihnen ein persönliches Gespräch vereinbart. Die zuständige Stelle überprüft Ihre Zuverlässigkeit und gegebenenfalls die Zuverlässigkeit weiterer Mitarbeitenden, sofern diese Aufgaben als Leitung und/oder Beaufsichtigung wahrnehmen.
  • Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzung erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sobald Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Prostitutionsgewerbe aufnehmen.
  • Liegen die notwendigen Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer

Die Bearbeitung ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren

Bei der Gebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach Prostituiertenschutzgesetz, hinzu kommen Auslagen für die Zustellung. 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__2.html

§§ 12 ff. Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html

Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (GebOProstSchG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ProstSchGGebOHApP2

Adresse und Kontakt

Sozialbehörde

I 15
Prostituiertenschutz

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Letzte Aktualisierung: 15.07.2026