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Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

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Wenn Sie einen Prostitutionsgewerbe (Prostitutionsstätte, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsveranstaltung) betreiben möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
Eine Erlaubnis benötigt jede Person, die
• eine Prostitutionsstätte wie zum Beispiel ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbietet,
• ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt,
• eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden (beispielsweise öffentlicher Pornodreh) oder
• eine Prostitutionsvermittlung betreibt, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermittelt (beispielsweise Call-Boy/Call-Girl Agentur, Escortvermittlung). Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden. Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.

In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume:
• von außen nicht einsehbar sind,
• über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
• die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können sowie
• nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind.
Die Prostitutionsstätten müssen weiterhin:
• über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen,
• über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sowie
• über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände verfügen.

Prostitutionsfahrzeuge müssen
• über einen ausreichend großen Innenraum und
• eine angemessene Innenausstattung und
• eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen,
• eine gültige Betriebszulassung haben sowie
• in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
• Die Türen müssen jederzeit von innen zu öffnen sein und
• über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein.

Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.

Benötigte Unterlagen

Einzelfirma (natürliche Person):
• Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
• Betriebskonzept
• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH:
• Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
• Betriebskonzept
• Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis
(zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)

Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:
• Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag beziehungsweise Eigentumsnachweis
• Grundrisszeichnung
Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
• Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) Alle Gewerbearten: • Antrag nach § 12 ProstSchG • Vertragsmuster / Mustervereinbarung mit Prostituierten

Zu Beachten

Hinweis Stellvertretererlaubnis:
Sofern Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben werden soll, bedarf es hierzu einer gesonderten Erlaubnis und Zuverlässigkeitsprüfung. 

Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden. Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen. Auch kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.

Fristen

Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.



Sofern Sie Personen beschäftigen möchten, die eine Stellvertretungs-, Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion übernehmen, sind diese vor Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Funktionen unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung.

Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen:
Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag und fügen alle erforderlichen Unterlagenund Nachweise bei. Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert. Bei Bedarf wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Gewerbe Prostitutionsgewerbe aufnehmen.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ergeht ein Ablehnungsbescheid. 

Dauer

Abhängig vom Prüfungsaufwand

Gebühren

Es handelt sich um eine Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz, hinzu kommen Zustellungsauslagen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe

www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html

§ 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) -  Stellvertretungserlaubnis

www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__13.html

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Letzte Aktualisierung: 02.12.2024