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Sozialbehörde

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger beantragen

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ beziehungsweise „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. 

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Beschreibung der Leistung

Die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin beziehungsweise Gesundheits- und Krankenpfleger ist in Deutschland reglementiert.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin beziehungsweise Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ beziehungsweise „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden.
  • Sie verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Benötigte Unterlagen

  • staatliches Prüfungszeugnis oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit: Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (zum Beispiel durch die Vorlage eines nicht älter als 3 Monate alten amtlichen Führungszeugnisses)
  • ärztliche Bescheinigung aus der sich ergibt, dass Sie für die Ausübung des Berufes geeignet sind
  • Bestätigung dass Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle und legen die notwendigen Unterlagen vor.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Dauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Gebühren

80,00 € - 200,00 €

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.

Rechtsgrundlage

§ 66 Pflegeberufegesetz (PflBG)

www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__66.html

§ 1 Krankenpflegegesetz

www.buzer.de/gesetz/6634/a94364.htm

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Letzte Aktualisierung: 20.01.2025