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Polizei Hamburg

Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland beantragen

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Wenn Sie Waffen, wesentliche Teile von Waffen oder Munition transportieren möchten, müssen Sie vorab eine Erlaubnis beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Waffen, Waffenteile oder Munition

  • dauerhaft aus dem Ausland nach Deutschland einführen oder
  • dauerhaft aus Deutschland ins europäische Ausland ausführen oder
  • durch Deutschland transportieren 

möchten, müssen Sie bei der zuständigen Behörde vorab eine Verbringungserlaubnis beantragen. 

Die Verbringungserlaubnis wird Ihnen bei Vorliegen aller tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen in der Regel pro Transportvorgang erteilt.

Wenn Sie Waffen herstellen oder Sie mit Waffen handeln und in Rahmen dieser Tätigkeit regelmäßig Waffen transportieren wollen, können Sie  anstatt einer Verbringungserlaubnis für einzelne Transportvorgänge eine „Allgemeine Verbringungserlaubnis“ beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Erwerbs- oder Besitzerlaubnis für Schusswaffen und die dazugehörige Munition (zum Beispiel Waffenbesitzkarte oder Waffenhandelserlaubnis) 
  • Der Empfänger beziehungsweise die Empfängerin der Waffen hat Ihnen bereits seine oder ihre Erlaubnis zur Einfuhr und zum Besitz der Waffen nachgewiesen
  • Der sichere Transport durch eine zum Erwerb oder Besitz von Waffen oder Munition berechtigten Person ist gewährleistet

Benötigte Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • bei Ausfuhr oder Durchfuhr außerhalb Deutschlandes: die Einfuhrerlaubnis des Zielstaates
  • Ihre Waffenbesitzkarte
  • Gegebenenfalls: Ihre Waffenhandelserlaubnis

Zu Beachten

Wenn Sie Schusswaffen, wichtige Waffenteile oder Munition ohne eine Erlaubnis transportieren, begehen Sie eine Straftat.

Für kurze grenzüberschreitende Transporte von Waffen, Waffenteilen oder Munition mit Rückkehr, zum Beispiel für Jagdreisen oder Schießwettbewerbe, reicht ein Europäischer Feuerwaffenpass aus.

Wenn Sie Waffen in ein Land außerhalb der EU oder des Schengenraumes transportieren möchten, kann zusätzlich eine Genehmigung nach Außenwirtschaftsrecht, Zollrecht oder anderen Gesetzen erforderlich sein. Es ist ratsam, vor dem Transport Kontakt mit dem zuständigen Zollamt und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufzunehmen. Wenn Sie Waffen, Waffenteile oder Munition in ein Land außerhalb der EU oder des Schengen-Abkommens exportieren möchten, müssen Sie dies dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle vorher mitteilen. 

Bringen Sie innerhalb von 14 Tagen Ihre Waffenbesitzkarte zur Aktualisierung zur Waffenbehörde, sobald Ihre Waffen, Waffenteile oder Munition die Grenze dauerhaft überschritten haben.

Fristen

Die Gültigkeit der Verbringungserlaubnis richtet sich nach dem geplanten Transportdatum, beträgt jedoch nicht länger als ein Jahr.



Die Allgemeine Verbringungserlaubnis für Personen, die gewerbsmäßig Waffen herstellen oder handeln ist 3 Jahre gültig.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Erlaubnis und legen die notwendigen Unterlagen vor. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Die Entscheidung der zuständigen Stelle wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Dauer

Bis zu mehreren Wochen

Gebühren

19,00 EUR - 220,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 29 Waffengesetz (WaffG)

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__29.html

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

(GebOWaffR)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 04.12.2024