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Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition beantragen

Wenn Sie Waffen oder Munition vorübergehend aus Deutschland ins Ausland mitnehmen, vorübergehend nach Deutschland mitnehmen oder durch Deutschland mitnehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Waffen aus dem Ausland vorübergehend nach Deutschland mitnehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Falls Sie Bürger oder Bürgerin eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sind, genügt es, wenn Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass für die Waffen haben.

Bürger und Bürgerinnen aus anderen Staaten müssen aussagekräftige amtliche Dokumente ihres Heimatlandes mit deutscher Übersetzung vorlegen. Es ist wichtig, darin den Grund für die vorübergehende Mitnahme der Waffen anzugeben, zum Beispiel eine Einladung zur Jagd, Teilnahme an einem Schießsportwettkampf oder einer Brauchtumsveranstaltung. Falls Sie den Antrag für eine Schießsportmannschaft stellen, können Sie die Namen aller Teilnehmenden beifügen, und die Erlaubnis wird für alle zusammen erteilt.

Es gibt auch Ausnahmen, bei denen keine Erlaubnis erforderlich ist, wie zum Beispiel für Jäger, Sportschützen oder Brauchtumsschützen aus EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz, Liechtenstein und Island. Diese dürfen eine begrenzte Anzahl von Waffen und Munition mitnehmen, vorausgesetzt, sie sind im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen.

Bestimmte Regelungen gelten auch für die Mitnahme von Waffen und Munition zwischen Österreich und Bayern für Sportschützen oder Brauchtumsschützen. Es ist keine Erlaubnis erforderlich, wenn Sie bereits im Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) sind oder Signalwaffen aus Sicherheitsgründen an Bord von Schiffen führen.

Für die Mitnahme von Waffen aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island sind eine Waffenbesitzkarte, der Europäische Feuerwaffenpass, die Zustimmung des Zielstaates und ein sicherer Transport erforderlich. Informieren Sie sich vorab über die Bedingungen des Ziellandes.

Für die Mitnahme von Waffen in einen Drittstaat benötigen Sie keine deutsche Erlaubnis, sollten jedoch die Bedingungen des Ziellandes genau prüfen.  

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie müssen das Bedürfnis nachweisen, warum Sie Waffen und Munition mitnehmen wollen.
  • Sie müssen volljährig sein.
  • Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein. Das bedeutet, mögliche Verurteilungen müssen länger als 10 Jahre und Mitgliedschaften bei in Deutschland verbotenen Organisation länger als 5 Jahre her sein.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Das bedeutet, Sie müssen geschäftsfähig sein, Sie dürfen nicht alkoholabhängig oder debil sein.
  • Sie müssen über ausreichend Sachkunde verfügen, mit Waffen und Munition umzugehen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • bei Mitnahme nach Deutschland aus EU-Mitgliedstaat, aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island zusätzlich: Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
  • bei Mitnahme nach Deutschland aus einem Drittstaat zusätzlich: amtliche Dokumente mit deutscher Übersetzung zum Nachweis der Bedürfnisse, der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde
  • bei Mitnahme aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz, nach Liechtenstein oder nach Island zusätzlich Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie), Waffenbesitzkarte (WBK) (Kopie), Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
  • Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Dauer

Bis zu mehreren Monaten

Gebühren

34,50 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 32 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html

§ 30 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__30.html

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

(GebOWaffR)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.


Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.


Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.


Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.


Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.


Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.


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Suchwörter: WBK

Letzte Aktualisierung: 08.11.2025