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W 1

Ermitteln des Verkehrswertes nach Baugesetzbuch (BauGB)

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Wenn Sie den Wert eines unbebauten oder bebauten Grundstücks wissen möchten, können Sie diesen über ein Verkehrswertgutachten durch einen Gutachterausschuss ermitteln lassen.
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Beschreibung der Leistung

Sie können auf Antrag beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte ein Gutachten über den Verkehrswert einer Immobilie (bebautes oder unbebautes Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurecht) einholen.
Dies kann im Fall von Erbauseinandersetzungen zwischen Erben zur Vermeidung von Streitigkeiten beitragen.
Diese Gutachten haben keine bindende Wirkung, sofern nichts anderes bestimmt oder vereinbart wurde.
Der Verkehrswert ist gleichbedeutend mit dem Marktwert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks.

Gemäß § 193 Absatz 1-4 Baugesetzbuch ist die Erstattung von Verkehrswertgutachten Aufgabe der jeweiligen Gutachterausschüsse. 

Die Bundesländer werden durch § 199 Baugesetzbuch ermächtigt, eigene Rechtsverordnungen für die Bildung von Gutachterausschüssen zu treffen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie erhalten auf Antrag ein Gutachten über den Verkehrswert von Immobilien, wenn Folgendes auf Sie zutrifft.
Sie sind

  • Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin der Immobilie,
  • eine Person mit anderen Rechten an der Immobilie oder
  • Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert der Immobilie von Bedeutung ist.

Weiterhin erstatten die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ein Verkehrswertgutachten, wenn das Gutachten beantragt wird von

  • den für den Vollzug des Baugesetzbuches zuständigen Behörden,
  • den für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück zuständigen Behörden oder
  • Gerichten und Justizbehörden oder
  • anderen Personen mit Einverständnis des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin der Immobilie.

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag mit Ihren Daten und Daten zur Immobilie.
  • Einverständniserklärung des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin
  • Vollmacht zur Einsichtnahme zum Beispiel in die Bauakte oder das Grundbuch (siehe Eigentümervollmacht Wertermittlungsauftrag)
  • Fragebogen mit Detailinformationen zur Immobilie (siehe Auskunftsbogen für Gutachtenauftrag)

Zu Beachten

Es gibt folgende Hinweise:

  • Ein kostengünstiger Näherungswert für den Verkehrswert ist über den kostenpflichtigen Online-Dienst Immobilienwertdatenauskunft Hamburg IDA.HH erhältlich.
  • Ein kostenloser Näherungswert für den Bodenwert pro Quadratmeter Grundstücksfläche ist über die interaktive Bodenrichtwertkarte von Hamburg BORIS.HH erhältlich.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie stellen bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einen Antrag über das Formular  Gutachterausschuss LGV (HH)  oder formlos in Textform.
  • Es erfolgt die Prüfung Ihrer Antragsberechtigung anhand der vorgelegten Unterlagen.
  • Mitarbeiter der Geschäftsstelle besichtigen das Wertermittlungsobjekt (Grundstück oder Wohnung) und werten die Unterlagen aus.
  • Der Gutachterausschuss besichtigt das Wertermittlungsobjekt und beschließt den Verkehrswert.
  • Das Gutachten wird erstellt und an Sie versendet.
  • Der Kostenbescheid wird an Sie versendet.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Wertermittlungsobjekt ab.

Bitte fragen Sie im Einzelfall bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses nach.

Gebühren

Die Höhe der Gebühr hängt vom ermittelten Wert und der Schwierigkeit der Wertermittlung ab.

Grundlage ist die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) in der jeweils geltenden Fassung.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

Bezeichnung: § 192 Gutachterausschuss Baugesetzbuch (BauGB)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__192.html

Bezeichnung: § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses Baugesetzbuch (BauGB)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__193.html

Bezeichnung: § 194 Verkehrswert Baugesetzbuch (BauGB)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__194.html

Bezeichnung: § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses Baugesetzbuch (BauGB)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__197.html

Bezeichnung: Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/BJNR280500021.html

 

Adresse und Kontakt

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Marktinformation

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Letzte Aktualisierung: 16.09.2024