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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen anzeigen

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Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie dies anzeigen.

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Beschreibung der Leistung

Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Verwenden von Heizöl. Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Heizölverbraucheranlage sowie die Durchführung von Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe der Heizölverbraucheranlage führen, müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Dies gilt auch für Heizölverbraucheranlagen in privaten Haushalten, die ihren Standort innerhalb eines Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebietes haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

Ihre Heizölverbraucheranlage muss die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens wie zum Beispiel
    • Lageplan
    • Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen zum Standort, zur Abgrenzung der Anlage, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, den Behältern, Sicherheitseinrichtungen, Rohrleitungen sowie zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen
    • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

Je nach Art Ihres Anliegens können weitere oder weniger Unterlagen notwendig sein. Die in Ihrem Fall benötigten Unterlagen werden im Verlauf der Online-Meldung benannt. Alternativ kann die zuständige Stelle Sie entsprechend beauskunften.

Zu Beachten

Das Errichten einer Heizölverbraucheranlage müssen Sie nicht anzeigen, wenn

  • für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
  • die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

Fristen

6 Wochen vor der Inbetriebnahme oder Durchführung der Änderungsmaßnahme

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige über den Onlinedienst ein. Alternativ richten Sie Ihre Anzeige schriftlich an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit sowie hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Die zuständig Stelle kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen. Sie werden entsprechend schriftlich informiert

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Unterlagen.

Gebühren

75,00 EUR - 1.500,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)​​​​​​

www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.html

§ 78c Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__78c.html

§ 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

www.gesetze-im-internet.de/awsv/__40.html

Anlage 1, Nr. 3.41.6 Umweltgebührenordnung (UmwGebO)

 

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abwasserwirtschaft

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Suchwörter: Wasserschutzgebiete Gewässerschutz Heizöltank festgesetzte Überschwemmungsgebiete AwSV

Letzte Aktualisierung: 06.09.2024