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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Erstaufforstung beantragen

Wenn Sie auf einer Fläche, auf der bisher keine Bäume standen, Wald neu anlegen möchten, dann müssen Sie hierfür vorab eine Genehmigung beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie beabsichtigen, auf einer Fläche, auf der bisher keine Bäume standen, einen Wald neu anzulegen, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Bepflanzung beginnen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Der Erstaufforstung dürfen keine Erfordernisse der Raumordnung oder Landesplanung entgegenstehen.
  • Die Aufforstung darf Natur- und Umweltschutzrecht nicht entgegenstehen.
  • Die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke darf durch die Aufforstung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
  • Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Angaben zum betroffenen Flurstück (Flurkarte)
  • Angaben zum Zielbestand (geplante Baumarten)

Zu Beachten

Einer Genehmigung der Erstaufforstung bedarf es nicht, wenn auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.
 
Mit der Erstaufforstung darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid über die Genehmigung rechtskräftig geworden ist.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Um die Genehmigung zu erlangen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Die Genehmigung wird Ihnen von der zuständigen Behörde nach positiver Prüfung Ihres Antrages sowie aller rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen per Bescheid erteilt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Art und Umfang des Einzelfalls. In der Regel können Sie mit einer Bearbeitung innerhalb von 8 bis 10 Wochen ab Einreichung des vollständigen Antrages rechnen.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Genaueres können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides entnehmen.

Rechtsgrundlage

§ 10 Bundeswaldgesetz (BWaldG)

§ 4 Landeswaldgesetz Hamburg

§ 5 Landeswaldgesetz Hamburg

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Agrarwirtschaft

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Suchwörter: Forst Wald Aufforstung Waldgesetz Waldbesitz Bewaldung Neuwaldbildung

Letzte Aktualisierung: 17.01.2025