Beschreibung der Leistung
Eine Fachkunde nach § 47 Strahlenschutzverordnung müssen folgende Gruppen besitzen:
- fachkundige Strahlenschutzverantwortliche
- Strahlenschutzbeauftragte
- Medizinphysikexperten
- Ärzte und Zahnärzte, die ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe entsprechend § 144 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung am Menschen anwenden
- Ärzte und Zahnärzte, die entsprechend § 83 Abs. Strahlenschutzgesetz festlegen, auf welche Weise die Anwendung durchgeführt werden soll (rechtfertigende Indikation)
- Tierärzte, die ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe entsprechend § 146 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung im Rahmen der Tierheilkunde anwenden
Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der jeweiligen zuständigen Stelle geprüft (Amt für Arbeitsschutz, Ärztekammer, Zahnärztekammer, Tierärztekammer). Bei positiver Prüfung wird im Anschluss eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Hierfür ist der Antrag bei der für das jeweilige Anwendungsgebiet zuständigen Stelle unter Einreichung der erforderlichen Nachweise schriftlich zu stellen.