Verkehrsgewerbeaufsicht

Erweiterung der Mietwagengenehmigung beantragen

Wenn Sie Ihre bestehende Mietwagengenehmigung erweitern möchten, dann müssen Sie einen Antrag stellen. Für die Antragstellung benötigen Sie einige Unterlagen.

Beschreibung der Leistung

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Mietwagen benötigen Sie


eine Genehmigung. Wenn Sie die Anzahl der Fahrzeuge für Ihren Mietwagenbetrieb


erhöhen möchten, müssen Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine Erweiterung


der Erlaubnis beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie besitzen eine gültige Mietwagengenehmigung.


Sie sind persönlich zuverlässig.


Sie können eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen.


Sie können Ihre fachliche Eignung nachweisen, zum Beispiel in Form eines Fachkundenachweises.


Die neuen Fahrzeuge, für die die Genehmigung erweitert werden soll, sind verkehrssicher.

Benötigte Unterlagen

  • Gültige Genehmigung
  • Antrag auf Erweiterung der Mietwagengenehmigung mit:
    • Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • Wohn- und Betriebssitz
    • Geburtstag, Geburtsort
    • Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp und Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
  • Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung):
    • des Finanzamtes
    • der Gemeinde
    • der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft
  • Führungszeugnis
  • Bei Unternehmen: Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

Allgemeine Unterlagen:

  • Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
  • Nachweis des Einbaus einer Alarmanlage oder Ausnahmegenehmigung
  • Nachweis des Einbaus eines Wegstreckenzählers
  • Gewerbeanmeldung, sofern nicht bereits der Behörde vorliegend

Zu Beachten

Ihren Antrag reichen Sie bei der Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises ein.


Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsreifen Antrags zu laufen.


Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages kann unter anderem davon abhängen, ob alle relevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.


Die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen müssen Sie vom Finanzamt, der Gemeinde und der Trägerin oder dem Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachweisen.


Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung benötigt.

Fristen

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt, der Gemeinde und der Trägerin oder dem Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Ihr Nachweis der Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.

Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden.

Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.


Die Behörde prüft Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.


Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erweiterung der Mietwagengenehmigung. Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde(n) ausgehändigt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge und der Laufzeit der Genehmigung.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html

§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html

§ 12 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__12.html

§ 13 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__13.html

§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html

Adresse und Kontakt

Verkehrsgewerbeaufsicht

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Zum Befahren des Behördengeländes sowie zum Parken auf dem Gelände der BWAI/ BVM ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Parkplatzmanagement: parkplatz@bwai.hamburg.de

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Suchwörter: Personenbeförderung Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen Mietwagengenehmigung Erweiterung Mietwagen

Letzte Aktualisierung: 14.02.2026