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Sozialbehörde

Erziehungsbeauftragung

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Informationen

Voraussetzungen

  • Erziehungsbeauftragte Personen müssen volljährig sein, dürfen während der Beaufsichtigung zu keinem Zeitpunkt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sein, Ihrer Aufgabe nachzukommen. 
  • Es muss sichergestellt sein, dass die Beaufsichtigung tatsächlich wahrgenommen wird und die anvertraute Person “im Blick“ behalten wird. 
  • Die Zustimmung eines Elternteils ist ausreichend für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung. 
  • Eine Erziehungsbeauftragung muss nicht in schriftlicher Form vorliegen, es ist ausreichend wenn die erfolgte Übertragung glaubhaft von den beteiligten Personen versichert wird. Allerdings kann ein Veranstalter oder Gewerbetreibender den Zutritt im Rahmen seines Hausrechts untersagen, sofern keine schriftliche Unterlage vorliegt. 

Benötigte Unterlagen

Kostenfreie Mustervorlage (sog. "Party Zettel") für den schriftlichen Nachweis einer Erziehungsbeauftragung (siehe Rubrik Links "Erziehungsbeauftragung - Formular").

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz

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Letzte Aktualisierung: 06.10.2024