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Erziehungsbeauftragung Allgemeine Informationen

Mit einer Erziehungsbeauftragung können Sie einer anderen Person die Aufsicht über Ihr Kind übertragen. So kann diese Person Ihr Kind zum Beispiel in einen Club begleiten, auch wenn der Aufenthalt die Alters- oder Zeitvorgaben des Jugendschutzgesetzes überschreitet.

Beschreibung der Leistung

Das Jugendschutzgesetz setzt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Ihr Kind schützen sollen. Zum Beispiel dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren nicht in Clubs aufhalten. Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr erlaubt.



Sofern Sie als Eltern Ihr Kind dorthin begleiten, gelten die Zeit- und Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes nicht. So ist es auch, wenn Sie stattdessen eine dritte Person zeitweise als erziehungsbeauftragte Person benennen.



Erziehungsbeauftragt werden kann von Ihnen jede Person ab 18 Jahren. Die Übertragung erfolgt, indem eine zeitlich begrenzte, rechtsverbindliche Absprache zwischen den beiden Parteien geschlossen wird. Diese Absprache bedarf nicht zwingend der Schriftform. Diese erleichtert aber den Veranstaltern und Gewerbetreibenden die Überprüfung vor Ort.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die erziehungsbeauftragte Person ist volljährig.
  • Die erziehungsbeauftragte Person steht während der Beaufsichtigung zu keinem Zeitpunkt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder ist aus anderen Gründen nicht in der Lage ihrer Aufgabe nachzukommen.
  • Es ist sichergestellt, dass die Beaufsichtigung tatsächlich von der erziehungsbeauftragten Person wahrgenommen, und die anvertraute Person "im Blick“ behalten wird.

Benötigte Unterlagen

Grundsätzlich keine.



Eine Erziehungsbeauftragung muss nicht in schriftlicher Form vorliegen, es ist ausreichend wenn die erfolgte Übertragung glaubhaft von den beteiligten Personen versichert wird. Allerdings kann der Zutritt zu einer Veranstaltung im Rahmen des Hausrechtes untersagt werden, sofern keine schriftliche Unterlage vorliegt. Nutzen Sie gerne die Mustervorlage ("Party Zettel") für den schriftlichen Nachweis einer Erziehungsbeauftragung. Sie finden diese zum Download in der Rubrik "Links"

Zu Beachten

Es fällt in Ihre Verantwortung als Eltern zu überlegen, was Sie Ihrem Kind zutrauen, wie Sie die Situation und die beteiligten Personen einschätzen und ob Sie der ausgewählten Begleitperson vertrauen.



Die Zustimmung eines Elternteils ist ausreichend für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sprechen Sie mit der volljährigen Person, die Ihr Kind betreuen soll und vereinbaren Sie gemeinsam, wann und wo die Betreuung stattfindet.

Optional und empfohlen:

  • Sie halten die getroffene Vereinbarung schriftlich fest.
  • Sie unterschreiben die Vereinbarung
  • Sie geben die Vereinbarung Ihrem Kind und der erziehungsbeauftragten Person mit.

Dauer

Wenige Minuten

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Entfällt

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__1.html

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Letzte Aktualisierung: 11.10.2026